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Eckgrundstück

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Urteil, 2 UE 203/07 vom 17.06.2008

Rechtsgebiete:GG, HStrG
Schlagworte:Befreiung, Eckgrundstück, Einseitiger Gehweg, Kopfgrundstück, Straßenreinigung, Straßenreinigungseinheit, Winterdienst, Zumutbarkeit
Stichwort:Eckgrundstück
Leitsatz:1) Die Regelung einer kommunalen Straßenreinigungssatzung, wonach bei durch mehrere Straßen erschlossenen, aus Kopf- und Hinterliegergrundstücken gebildeten Straßenreinigungseinheiten die Verpflichtung zur Reinigung nur für eine Straße gilt, ist auf Eckgrundstücke nur insoweit anwendbar, als diese der einer bestimmten Straße zugeordneten Straßenreinigungseinheit angehören.

2) Im Übrigen, soweit nämlich ein Eckgrundstück nicht als Kopfgrundstück einer Straßenreinigungseinheit mehrfach erschlossen wird, bleibt der Eigentümer nach Maßgabe der allgemeinen Satzungsbestimmungen zur Reinigung der weiteren Erschließungsstraße verpflichtet.

3) Eigentümer "isolierter" Eckgrundstücke, die nicht Bestandteil einer Straßenreinigungseinheit sind, werden deshalb nicht dadurch unter Verstoß gegen den durch Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf Gleichbehandlung rechtswidrig benachteiligt, dass sie satzungsgemäß hinsichtlich aller ihr Grundstück erschließenden Straßen im Umfang des jeweiligen Angrenzens zur Reinigung (einschließlich Winterdienst) verpflichtet sind.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 2 UE 203/07



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 C 10255/08.OVG vom 10.06.2008

Rechtsgebiete:KAG, BauGB
Schlagworte:Normenkontrolle, Normenkontrollverfahren, Beitragssatzung, Verkehrsanlagen, Beitrag, Beitragsrecht, Ausbau, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht, wiederkehrender Beitrag, Beitragspflicht, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Erschließungsanlage, Straße, Anbaustraße, Zugang, Zufahrt, einheitliche öffentliche Einrichtung, gemeindliche Einrichtung, Gemeindegebiet, Einheit, Abrechnungseinheit, Gemeindeteil, Selbstverwaltung, Sondervorteil, Vorteilsbegriff, Nutzbarkeit, bauliche Nutzbarkeit, qualifizierte Nutzbarkeit, Bebaubarkeit, Rundung, Abrundung, Aufrundung, Beitragsmaßstab, Vollgeschossmaßstab, Typisierung, Pauschalierung, Nutzungsmaß, Stellplatz, Garage, Sanierungsgebiet, förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet, Ausgleichsbetrag, Ablösung, Eckgrundstück, Eckgrundstücksvergünstigung, Vergünstigung, mehrfach erschlossenes Grundstück, Eckgrundstücksermäßigung, Verschonung, Befreiung, Verschonungszeitraum
Stichwort:Eckgrundstück
Leitsatz:Ein Verteilungsmaßstab zur Erhebung wiederkehrender Beiträge nach § 10a KAG, der das Nutzungsmaß unter Berücksichtigung der Bebaubarkeit mit Vollgeschossen bestimmt, muss regelmäßig (auch) zwischen ein- und zweigeschossig bebaubaren Grundstücken sowie danach unterscheiden, ob lediglich Stellplätze bzw. Garagen errichtet werden dürfen oder das Grundstück nur gewerblich nutzbar ist, aber nicht bebaut werden darf. Eine nicht hinreichend differenzierende Maßstabsregelung ist nicht zu beanstanden, wenn die zu Beiträgen zu veranlagenden Grundstücke mit geringerer Nutzbarkeit nicht mehr als 10 v. H. ausmachen (im Anschluss an OVG RP, 12 A 11979/00.OVG, AS 29, 97, ESOVGRP; 6 A 10938/05.OVG, ESOVGRP).

Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, die gleichzeitig innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung sämtlicher zum Anbau bestimmter Verkehrsanlagen i. S. d. § 10a Abs. 1 KAG liegen, werden grundsätzlich zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Straßen außerhalb des Sanierungsgebiets veranlagt, zumal vom Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für ihre Verschonung in § 10a Abs. 5 KAG geschaffen wurde.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 C 10255/08.OVG

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 LA 32/05 vom 01.12.2006

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Beitragsfreistellung, Billigkeitserlass, Billigkeitsgrund, sachlich, Billigkeitsgründe, Eckgrundstück, Erlass, Erschließungseinheit, Verzicht Orientierungssatz: Teilerlass von Erschließungsbeiträgen nach § 135 Abs. 5 BauGB nicht gerechtfertigt
Stichwort:Eckgrundstück
Leitsatz:Ein teilweiser Billigkeitserlass ist nicht gerechtfertigt, wenn jemand im Vertrauen auf die unzutreffende Auskunft von Mitarbeitern der Abrechnungsbehörde, die Erschließungsanlagen würden im Wege der Erschließungseinheit mit der Folge abgerechnet, dass Eckgrundstücke wie einfach erschlossene Grundstücke behandelt werden, ein Eckgrundstück erwirbt.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 9 LA 32/05

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 594/04 vom 22.03.2005

Rechtsgebiete:KAG, VwGO
Schlagworte:Beitragspflicht, sachliche : Entstehen, Eigentum, Teilungsvertrag, notarieller, Eigentumsänderung, Ausführungsanordnung, bodenrechtliche, Grundbuch-Eintragung, deklaratorische, Vorteil, In-Anspruch-Nahme-Möglichkeit, Graben, Grundstück, gemeindeeigenes, Landesstraße, Zufahrt, Platz, Eckgrundstück
Stichwort:Eckgrundstück
Leitsatz:1. Maßgeblich ist die Eigentumslage zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht.

Ein vorher abgeschlossener notarieller Vertrag, welcher die Teilung des Grundstücks vorsieht, bewirkt noch keine beachtliche Rechtsänderung, solange diese nicht im Grundbuch eingetragen ist.

Die "Ausführungsanordnung" im Bodenordnungsverfahren bewirkt bereits selbst die Rechtsveränderung (§ 61 LwAnpG); das Grundbuch wird lediglich deklaratorisch berichtigt.

2. Einen beitragsrechtlichen Vorteil haben auch Anliegergrundstücke, die von der Verkehrsanlage durch einen Graben getrennt sind, sofern dieser zumutbar überwunden werden kann.

3. Ein Grundstück, das die ausgebaute Verkehrsanlage über ein Gemeinde-Grundstück erreichen kann, das einem Wasserlauf dient, der dort aber verrohrt ist, hat einen beitragsrechtlichen Vorteil.

Bei einer solchen Lage ist davon auszugehen, dass das Grundstück "auf Dauer" gesichert erreicht werden kann.

4. Hinsichtlich der Höhe wirkt sich ein Fehler der Beitragsberechnung nicht aus, wenn Umstände, welche den Beitragssatz mindern (Einbeziehung weiterer bevorteilter Grundstück), durch andere kompensiert werden, welche den Beitragssatz erhöhen (Abzug von Eckgrundstücks-Flächen).

5. Liegt ein Grundstück an einem (gemeindlichen) Platz, welcher an eine Landesstraße grenzt und wird es mit dieser durch eine Zufahrt über diesen Platz verbunden, so wird der Vorteil, das öffentliche Straßennetz zu benutzen, durch die Landesstraße und nicht durch den Platz vermittelt.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 594/04


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