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echte Rückwirkung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 11274/05.OVG vom 21.03.2006

Rechtsgebiete:HochSchG, StudKVO
Schlagworte:Abbuchung, Benutzungsgebühr, Bonusguthaben, Bonusregelung, echte Rückwirkung, Gebührenfreiheit, Gebührenpflicht, Gebührenzweck, Härtefallregelung, Inanspruchnahme, kostenfreies Studium, Langzeitstudierende, Langzeitstudium, Lenkungszweck, Regelabbuchung, Regelstudienzeit, Rückwirkung, Studiengebührenpflicht, Studienguthaben, Studienkonto, Studierende, Studium, Übergangsregelung, unechte Rückwirkung, Verhaltenssteuerung, Vertrauensschutz, Zweitstudium
Stichwort:echte Rückwirkung
Leitsatz:1. Die Einführung einer Studiengebührenpflicht für so genannte Langzeitstudierende ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass die Studiengebührenpflicht nach § 70 HochSchG in Verbindung mit der Studienkontenverordnung auch auf solche Studierende Anwendung findet, die ihr Studium vor In-Kraft-Treten dieser Regelungen begonnen haben.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 11274/05.OVG



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1478/03 vom 22.02.2005

Rechtsgebiete:GG, BBodSchG, BBergG
Schlagworte:Bodenschutz, Altlasten, Sanierung, Kalihalde, Salzablagerungen, Grundwassergefährdung, Stillgelegter Bergwerksbetrieb, Entlassung aus der Bergaufsicht, Verursachungsbeitrag, Gesamtrechtsnachfolge, Echte Rückwirkung, Unechte Rückwirkung, Rechtsstaatsprinzip, Vertrauensschutz, Verfassungskonforme Auslegung, Abstrakte Polizeipflicht, Ermessensfehler
Stichwort:echte Rückwirkung
Leitsatz:1. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG erfasst nicht Gesamtrechtsnachfolgen, die in den 70-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts erfolgt sind. Das ergibt sich aus einer verfassungskonformen Auslegung dieser am 01.03.1999 in Kraft getretenen Vorschrift. Eine Ausnahme von dem verfassungsrechtlich begründeten Verbot einer echten Rückwirkung ist infolge "unklarer oder verworrener Rechtslage" hinsichtlich einer Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte Polizeipflicht erst ab Mitte der 80-er Jahre des letzten Jahrhunderts anzunehmen.

2. Eine erst 1972 entstandene Aktiengesellschaft, die Gesamtrechtsnachfolgerin der Betreiberin eines 1973 stillgelegten Bergwerksbetriebs ist, ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nur für eigene Verursachungsbeiträge verantwortlich, nicht aber für solche ihrer Rechtsvorgängerin.

3. Eine behördliche Heranziehung des letzten von mehreren Verursachern von Salzablagerungen zur Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen unter Hinweis darauf, er sei wegen Gesamtrechtsnachfolge für die gesamten Salzablagerungen auch seiner Rechtsvorgänger verantwortlich, ist ermessensfehlerhaft.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 1478/03

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10082/03.OVG vom 09.05.2002

Rechtsgebiete:BeamtVG
Schlagworte:Beamter, Versorgung, Beamtenversorgung, Hinterbliebenenversorgung, Versorgungsabschlag, Alimentation, Rückwirkung, echte Rückwirkung, unechte Rückwirkung, Erwerbseinkommen, Anrechnung
Stichwort:echte Rückwirkung
Leitsatz:1. Die durch das Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 festgesetzten Versorgungsabschläge verletzten nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation.

2. Die Anrechnung privater Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge nach § 53 BeamtVG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; das gilt auch, soweit die Hinterbliebenen von der Anrechnung betroffen sind.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10082/03.OVG


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