JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > echte
| Rechtsgebiete: | BBesG, BeamtVG, DNeuG, GG, VwGO |
| Schlagworte: | Beamter, Erhöhung, vorübergehende, Ruhegehaltssatz, Rückwirkung, echte, Rückwirkung, unechte, Versorgung |
| Stichwort: | echte |
| Leitsatz: | 1. § 14a Abs. 1 BeamtVG wurde durch Art. 4 Nr. 11 lit. a), aa) DNeuG dahingehend neu gefasst, dass nicht mehr der nach "den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz", sondern nur noch der nach "§ 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4" berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend erhöht wird. Eine Erhöhung des nach dem hiernach in § 14a Abs. 1 BeamtVG n. F. nicht mehr aufgeführten § 14 Abs. 4 BeamtVG berechneten Ruhegehaltssatzes scheidet nunmehr unzweifelhaft aus. 2. Aufgrund der Neufassung des § 14a Abs. 1 BeamtVG kann die zu § 14a Abs. 1 BeamtVG a. F. ergangene Rechtsprechung auf Antragsverfahren mit dem Ziel der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG n. F. nicht (mehr) zugrunde gelegt werden (siehe bereits: OVG LSA, Beschluss vom 26. März 2009 - Az.: 1 L 24/09 -, veröffentlicht bei juris). 3. Soweit durch Art. 17 Abs. 1 DNeuG Art. 4 Nr. 11 lit. a), aa) DNeuG (§ 14a Abs. 1 BeamtVG n. F.) rückwirkend mit Wirkung vom 24. Juni 2005 in Kraft gesetzt wurde, liegt darin kein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende und aus dem Vertrauensgrundsatz entwickelte Rückwirkungsverbot. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 28/09 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Beitragssatzung, Erschließungsbeitrag, Herstellung, endgültige, Merkmalsregelung, Rückanknüpfung, tatbestandliche, Rückwirkung, echte, Rückwirkung, unechte |
| Stichwort: | echte |
| Leitsatz: | 1. Wird durch die Änderung der in der Beitragssatzung bestimmten Merkmalsregelung iSd § 132 Nr. 4 BauGB für die Zukunft die endgültige Herstellung einer bereits früher gebauten Erschließungsanlage gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB bewirkt, handelt es sich um eine unechte Rückwirkung. 2. Eine solche unechte Rückwirkung ist im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich zulässig. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 9 ME 172/07 | |
| Rechtsgebiete: | BVFG |
| Schlagworte: | Bescheinigung der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 Abs. 1 BVFG, keine konstitutive, sondern deklaratorische Wirkung der -, Rückwirkung von Gesetzen, echte, Vertrauen, schutzwürdiges - auf den Bestand erworbener Rechte, Auslegung, verfassungskonforme |
| Stichwort: | echte |
| Leitsatz: | Personen, die vor dem 30. August 2001 mit eigenem Aufnahmebescheid ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben und nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt hatten, ist auch dann nach § 15 Abs. 1 BVFG eine Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft auszustellen, wenn sie sich bis zur Ausreise nicht durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt hatten. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 38.06 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BBodSchG, WHG, AbfG, UmwG 1969, UmwG 1994, AktG 1965, BGB |
| Schlagworte: | Altlast, Abraumhalde Kalibergwerk, (Abschluss-)Betriebsplan, Entlassung aus der Bergaufsicht, Grundwasserverunreinigung, Duldung, Legalisierungswirkung, Haftungsbeschränkung, Gesamtrechtsnachfolge, Verursachungsbeitrag, Rückwirkung, echte, unechte, Rechtswirkung, deklaratorische, konstitutive, Polizeipflicht, abstrakte und konkretisierte, Vertrauensschutz, verfassungskonforme Auslegung, Ermessensfehler, Störerhaftung, höchstpersönliche, Sanierungsplanung, Vorbehalt des Gesetzes, zivilrechtlicher Rechtsnachfolgetatbestand |
| Stichwort: | echte |
| Leitsatz: | Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes über die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung beanspruchen auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten Geltung. Die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers verstößt nicht gegen das grundsätzliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen. Sie ist normativer Ausdruck eines seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts, wonach öffentlich-rechtliche Pflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 3.05 | |
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