Der in der Satzung eines berufsständischen Versorgungswerkes angeordnete vollständige und auf unabsehbare Dauer wirksame Anpassungsausschluss von im Zahlbetrag festgeschriebenen Berufsunfähigkeits- oder Altersrenten eines bestimmten Teilnehmerkreises ist mit der verfassungsrechtlich geschützten Wertsicherungsfunktion des Rechts auf Rente und dem allgemeinen Gleichheitssatz grundsätzlich nicht zu vereinbaren.