Bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist das Gericht nicht an die Feststellungen zur Höhe des auszugleichenden Betrages im Scheidungsverbundurteil gebunden (vgl. BGH FamRZ 2007, 707; FamRZ 1995, 157f.).
Soweit bereits ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, in dem zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung Anwartschaften für die ausgleichsberechtigte Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind, erfolgt im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kein Ausgleich der zwischenzeitlich eingetretenen unterschiedlich dynamischen Entwicklung beider Versorgungsarten (so auch im Ergebnis OLG Celle, FamRZ 2006, 422, 423 m. zustimmender Anm. Kemnade, S 425).
Zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, wenn ein Anrecht auf eine Beamtenversorgung noch teilweise auszugleichen ist und die zwischenzeitlichen Änderungen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 und die Kürzung der Sonderzahlung berücksichtigt werden müssen (teilweise abweichend von OLG Celle, FamRZ 2006, 422 ff).
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind Anwartschaften im Leistungsstadium dann als volldynamisch zu bewerten, wenn die nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vorgesehene jährliche Anpassung um 1 % erfolgt.
Eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist im Leistungsstadium dynamisch, wenn der Arbeitgeber sich gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1 % anzupassen.
Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach der Pensionsregelung der Fa. ... in ... (Angaben von der Redaktion anonymisiert) sind im Anwartschaftsteil statisch, im Leistungsteil dynamisch.
Die aufgrund der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geleisteten Versorgungsrenten sind nach deren Neuregelungen zum 1.1.2002 (jährliche Dynamisierung um 1%) nicht mehr volldynamisch i.S.d. § 1587a Abs. 3 BGB.