Zur Frage der Zulässigkeit einer heimlichen Überwachung von Ehegattengesprächen in einem eigens dafür zugewiesenen separaten Besuchsraum in der Untersuchungshaft ohne die übliche erkennbare Überwachung.
In die Rechte eines Beamten, der pornografische Schriften im Sinne der §§ 184 und 11 Abs. 3 StGB verbotswidrig auf dienstliche Datenträger heruntergeladen hat, wird grundsätzlich nicht unverhältnismäßig eingegriffen, wenn seine sämtlichen auf dienstlichen Speichermedien abgelegten Dateien, einschließlich des E-Mail-Verkehrs, beschlagnahmt und durchsucht werden, um das genaue Ausmaß der Dienstpflichtverletzung zu bestimmen.
1. In einem Strafverfahren gegen einen Strafverteidiger stehen weder § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO noch § 148 Abs. 1 StPO der Beschlagnahme und Verwertung von Schreiben des beschuldigten Verteidigers an seinen Mandanten entgegen.
2. Ein Mandatsverhältnis begründet keine Straffreiheit für persönliche Schmähungen Dritter, die ein Strafverteidiger gegenüber seinem Mandanten äußert.
Die Durchsuchung der Wohnung und der Kanzleiräume eines angeklagten Rechtsanwalts zur Auffindung seines nach § 111a Abs. 3 Satz 1 StPO beschlagnahmten Führerscheins ist jedenfalls dann zulässig und insbesondere nicht unverhältnismäßig, wenn deutliche Verdachtsmomente dafür sprechen, der Angeklagte wolle die Einziehung des Führerscheins bewusst vereiteln.
Behält ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck nach außen lediglich auf die Vermittlung von Spielgemeinschaften und Spielverträgen gerichtet ist, die ihm von den Spielern zum Einsatz bei einer genehmigten Lotterie überlassenen Mittel für sich und erhalten die Spieler die Gewinne, die beim absprachegemäßen Abschluss von Lotterieverträgen angefallen wären, aus den Einsätzen ausgezahlt, veranstaltet es eine der Lotteriesteuer unterliegende Lotterie.
1. Zu den Voraussetzungen für einen Freigabebeschluss nach § 319 VI 2 AKtG.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Zulassung zur Hauptversammlung verweigert werden kann (hier: körperliche Durchsuchung und Taschenkontrolle).
1. Führt die Justizvollzugsanstalt im Anschluss an den Besuch eine gründliche körperliche Durchsuchung des Gefangenen durch, bei der sich der Gefangene vollständig entkleiden muss, erscheint die zusätzliche Anordnung der Durchführung des Besuchs an einem sog. Trennscheibentisch nicht erforderlich und auch unverhältnismäßig im engeren Sinne.
2. Zur Frage, wann die kumulative Anordnung von "Trennscheibentischbesuch" und körperlicher Durchsuchung zulässig sein kann.
1. Führt die Justizvollzugsanstalt im Anschluss an den Besuch eine gründliche körperliche Durchsuchung des Gefangenen durch, bei der sich der Gefangene vollständig entkleiden muss, erscheint die zusätzliche Anordnung der Durchführung des Besuchs an einem sog. Trennscheibentisch nicht erforderlich und auch unverhältnismäßig im engeren Sinne.
2. Zur Frage, wann die kumulative Anordnung von "Trennscheibentischbesuch" und körperlicher Durchsuchung zulässig sein kann.
1. Führt die Justizvollzugsanstalt im Anschluss an den Besuch eine gründliche körperliche Durchsuchung des Gefangenen durch, bei der sich der Gefangene vollständig entkleiden muss, erscheint die zusätzliche Anordnung der Durchführung des Besuchs an einem sog. Trennscheibentisch nicht erforderlich und auch unverhältnismäßig im engeren Sinne.
2. Zur Frage, wann die kumulative Anordnung von "Trennscheibentischbesuch" und körperlicher Durchsuchung zulässig sein kann.
1. Führt die Justizvollzugsanstalt im Anschluss an den Besuch eine gründliche körperliche Durchsuchung des Gefangenen durch, bei der sich der Gefangene vollständig entkleiden muss, erscheint die zusätzliche Anordnung der Durchführung des Besuchs an einem sog. Trennscheibentisch nicht erforderlich und auch unverhältnismäßig im engeren Sinne.
2. Zur Frage, wann die kumulative Anordnung von "Trennscheibentischbesuch" und körperlicher Durchsuchung zulässig sein kann.
Im Abschiebungsverfahren ist die Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung zum Zwecke der Auffindung von Ausweispapieren nur dann zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer solche Dokumente tatsächlich besitzt.
1. Entgehen der Gesellschaft Gewinne, weil ein Mitunternehmer die der Gesellschaft zustehenden Einnahmen (hier den Ausgleich der überhöhten Betriebsausgaben) auf ein eigenes Konto leitet, so handelt es sich bei den Einnahmen um Sonderbetriebseinnahmen des ungetreuen Mitunternehmers. Der hiermit korrespondierende Ersatzanspruch der Gesellschaft ist nicht zu aktivieren, wenn die Gesellschaft auf den Anspruch verzichtet, wenn er nicht unbestritten oder nicht werthaltig ist (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass in solchen Fällen der ungetreue Mitunternehmer das Bestehen des Anspruchs solange wie möglich bestreiten wird.
3. Der ungetreue Gesellschafter kann in seiner Sonderbilanz eine Rückstellung wegen der zu erwartenden Inanspruchnahme durch die Gesellschaft oder die geschädigten Gesellschafter jedenfalls solange nicht bilden, wie die geschädigten Gesellschafter von der Veruntreuung keine Kenntnis haben.
Das bauaufsichtliche Betreten und Besichtigen einer Wohnung ist keine Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG, sondern fällt in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 7 GG.
1. Das bauaufsichtsbehördliche Betreten einer Wohnung nach § 59 Abs. 4 Satz 2 LBauO stellt keine Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG dar.
2. Die Verletzung der baurechtlichen Genehmigungspflicht reicht in aller Regel aus, um das Betreten einer Wohnung zum Zwecke der Bauzustandsbesichtigung zu rechtfertigen.
3. Einer übermäßigen Inanspruchnahme der Betroffenen ist durch die Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen.
1. Im Rahmen von disziplinarrechtlichen Ermittlungen ist die Auswertung von personenbezogenen Daten aus in elektronischer Form übermittelten Dateien datenschutzkonform, wenn die zu erwartenden Informationen generell geeignet sind, eine im Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme von erheblichem Gewicht zu tragen.
2. Eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Disziplinargerichts darf durch den Ermittlungsführer selbst vollzogen werden, wenn dieser den Status einer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft im Sinne von § 152 Abs. 1 GVG hat. Hierbei ist er nicht auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz beschränkt.
3. Eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Disziplinargerichts ist grundsätzlich nur dann verhältnismäßig, wenn im Disziplinarverfahren eine Zurückstufung oder eine Entfernung aus dem Dienst zu erwarten ist (im Anschluss an BVerfG, NVwZ 2006, 1282).
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das Verbot eines Vereins und die Beschlagnahme seines Vermögens (hier: durch das Bundesverwaltungsgericht) wirkt ex tunc. Die einem Dritten gegenüber ergangene richterliche Anordnung (hier: des Verwaltungsgerichts) über die Durchsuchung und die Sicherstellung von in seinem Gewahrsam befindlichen Vereinsvermögen nach § 10 Abs. 2 VereinsG wird deshalb auch dann nachträglich rechtswidrig, wenn der Beschluss über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erst nach Abschluss der angeordneten Vollzugsmaßnahmen ergeht. In einem gegen die Anordnung des Verwaltungsgerichts angestrengten Beschwerdeverfahren ist daher festzustellen, dass die richterliche Anordnung rechtswidrig war.
Eine auf § 54 Nr. 5 bzw. 5a AufenthG gestützte Ausweisungsverfügung setzt nicht nur den Nachweis "verdächtiger Tatsachen" voraus. Vielmehr muss aus den Tatsachen auch der Schluss gezogen werden können, dass der Ausländer eine terroristische Vereinigung unterstützt oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik darstellt. Bloße Vermutungen rechtfertigen in diesem Zusammenhang insbesondere nicht die sofortige Vollziehung der Ausweisung eines verdächtigen Ausländers.
Ein Durchsuchungsbeschluss ist rechtswidrig, wenn die in ihm genannten sicherzustellenden Unterlagen dem an das Zeugnisverweigerungsrecht des Verteidigers anknüpfenden Beschlagnahmeverbot unterliegen, weil sie - auch von Dritten - zu Verteidigungszwecken übergeben wurden.
Ein Durchsuchungsbeschluss ist rechtswidrig, wenn die in ihm genannten sicherzustellenden Unterlagen dem an das Zeugnisverweigerungsrecht des Verteidigers anknüpfenden Beschlagnahmeverbot unterliegen, weil sie - auch von Dritten - zu Verteidigungszwecken übergeben wurden.
1. Die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG setzt voraus, dass in der Person des Ausländers liegende Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er leiste konkret einer solchen Vereinigung zumindest Hilfsdienste oder fördere sie sonstwie in nicht nur völlig unbedeutender Weise. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis dieser Voraussetzungen angesichts des besonderen Gewichts der bedrohten Rechtsgüter niedrig anzusetzen. Der vollständige Beweis einer konkreten Gefährdungsaktion durch den betroffenen Ausländer ist nicht erforderlich.
2. Ausgangspunkt für die Prüfung der Ausweisungsvoraussetzungen muss der Befund an Fakten sein, welcher tatsächlich nachgewiesen bzw. im gerichtlichen Verfahren belegt wurde. Damit ist sichergestellt, dass eine reine Verdachtsausweisung, welche rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügen würde, nicht stattfindet.
3. Die von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG zu bekämpfende Gefahr besteht auch, wenn ohne spezifische Unterstützung einer einzelnen Vereinigung dem Netzwerk des internationalen Terrorismus zugearbeitet bzw. dieses unterstützt wird.
Ein positiver Drogenschnelltest kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dann als ausreichender Nachweis eines Betäubungsmittelkonsums angesehen werden, wenn das auf diese Weise erzielte Ergebnis durch weitere Umstände (z.B. ein Geständnis des Betroffenen, Besitz des nachgewiesenen Betäubungsmittels) bestätigt wird.
Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Durchsuchung einer Gaststätte, wenn der Betroffene in dem von ihm unterzeichneten Untersuchungsbericht erklärt hat, er sei mit der Durchsuchung einverstanden.
1. Die Anordnung, wonach Gefangene, die zum Besuch geführt werden, in rote Trainingsanzüge und Anstaltsunterwäsche umzukleiden sind, unterliegt den an eine mit Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung zu stellenden Anforderungen des § 84 StVollzG.
2. Grundsätzlich zu unterscheiden sind jedoch mit Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchungen vor dem Besuchsempfang und solche nach dem Besuch. Während erstere lediglich aufgrund einer Anordnung im Einzelfall (§ 84 Abs. 2 StVollzG) in Betracht kommen, genügt für letztere eine allgemeine Anordnung des Anstaltsleiters (§ 84 Abs. 3 StVollzG).
3. Die für die Entscheidung maßgeblichen Voraussetzungen des 84 Abs. 2 StVollzG hat die Strafvollstreckungskammer von Amts wegen nachzuprüfen und konkrete Feststellungen zu ihrem Vorliegen oder Nichtvorliegen zu treffen. Namentlich zu der Voraussetzung, dass eine Anordnung nach § 84 Abs. 2 StVollzG lediglich im Einzelfall ergehen darf, sind Ausführungen zu den Umständen der Anordnung der Durchsuchung (bzw. des Umkleidens) erforderlich. Dass der die Durchsuchung (bzw. das Umkleiden) vor dem Besuch anordnende Bedienstete hierzu berechtigt gewesen ist (§ 156 Abs. 3 StVollzG) genügt für die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht.
Ob dem Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens von in Verwahrung genommenen Schriftstücken unentgeltlich Kopien zu überlassen sind, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme. Eine Überprüfung der entsprechenden Entscheidung ist in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO durch die Beantragung einer richterlichen Entscheidung und nicht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG möglich.
1. Die Polizei darf Betriebs- und Geschäftsräume zum Zwecke der Gefahrenabwehr betreten und besichtigen, wenn aufgrund hinreichend präziser und aktueller Lageerkenntnisse eine Gefährdung nicht nur unerheblicher polizeilicher Schutzgüter droht. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Maßnahme der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 13 VII GG dient.
2. Eine öffentlich zugängliche Teestube, die nach Erkenntnissen der Polizei ein Treffpunkt von Ausländern mit illegalem Aufenthalt ist, darf von der Polizei betreten werden.
3. Der Inhaber eines öffentlich zugänglichen Vereinsraums ist gegen die Feststellung der Identität seiner Besucher klagebefugt, wenn die Identitätsfeststellungen geeignet sind, den Betrieb der Einrichtung und ihre Attraktivität für Besucher unmittelbar zu beeinträchtigen.
Eine zur Kündigung berechtigende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers liegt nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer in einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber oder einen seiner Repräsentanten wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat. Eine kündigungsrelevante erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten kann sich im Zusammenhang mit der Erstattung einer Strafanzeige im Einzelfall auch aus anderen Umständen ergeben.
1. Nach der Aufhebung einer Betreuerbestellung und der Einstellung eines Betreuungsverfahrens kann der Betroffene außerhalb eines Beschwerdeverfahrens in einem isolierten Verfahren nicht die Feststellung begehren, dass die Anordnung der Betreuerbestellung und die Durchführung der Betreuung rechtswidrig waren.
2. Zur Frage der Fortführung einer Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers zum Zweck der Rechtswidrigkeitsfeststellung.
Die Verhängung eines Fahrverbots auf der Grundlage des § 24a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG verstößt regelmäßig weder gegen das Übermaßverbot noch gegen den Gleichheitssatz.
Eine richterliche Beschlagnahmeanordnung im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren (§ 4 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 VereinsG) ist nicht hinreichend bestimmt, wenn sie mit der Durchsuchungsanordnung gegenüber einem Mitglied oder Hintermann des Vereins verbunden und vorweg auf alle aufgefundenen Gegenstände erstreckt wird, die im Ermittlungsverfahren gegen den Verein von Bedeutung sein können.