1. Ebenso wie beim Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch im Rahmen einer Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO pauschal in Bezug genommene erstinstanzliche Ausführungen nicht zu berücksichtigen.
(Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 24. November 1999 - 8 UZ 993/99 - juris)
2. Die Regelung des hessischen Juristenausbildungsgesetzes, wonach bei schriftlichen Prüfungsleistungen Durchschnittspunktzahlen ermittelt werden, ist auch im Bereich der Bestehensgrenze zwischen "Ausreichend" und "Mangelhaft" (3 oder 4 Punkte) in Bezug auf Art. 3 GG und Art. 12 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.