1. Die nachträgliche Begründung von Wohnungseigentum an öffentlich geförderten Wohnungen hat nicht zur Folge, daß die sich aus vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen ergebende Durchschnittsmiete der behördlichen Genehmigung bedarf.
2. § 5 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 NMV 1970 ist rechtsunwirksam.
3. Die Einräumung einer Übergangszeit, in der das Fehlen der gesetzlichen Grundlage hingenommen werden könnte, ist nicht geboten.
Urteil des 8. Senats vom 17. Juni 1998 - BVerwG 8 C 14.96 -
I. VG Hamburg vom 14.02.1992 - Az.: 16 VG 3683/90 -
II. OVG Hamburg vom 24.01.1996 - Az.: OVG Bf V 21/93 -