Den Gemeindevertretern, denen wegen der Teilnahme an Sitzungen ein Verdienstausfall entstehen kann, ist Ersatz des Verdienstausfalls auf der Basis eines durch Satzung festzusetzenden Durchschnittssatzes zu gewähren.
Anstelle dieses Durchschnittssatzes kann der Gemeindevertreter verlangen, dass der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt wird. Dafür genügt es jedoch nicht, einen auf der Basis des Jahresverdienstes des Gemeindevertreters individuell errechneten Durchschnittsverdienst geltend zu machen.