1. Zur Frage, ob der Anleger Darlehensnehmer eines Darlehens geworden ist, das die Fondsgesellschaft aufgenommen hat, der er beigetreten ist
2. Zur Auslegung einer in einem Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht
3. Zur Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Vorliegen eines Wissensvorsprungs (hier: Überschuldung der Mietgarantin; Innenprovisionen; Nichterreichbarkeit der Mieteinnahmen).
1. Im Fall einer Ausgliederung gemäß § 123 Abs. 3 UmwG haftet der übertragende Rechtsträger in entsprechender Anwendung von § 134 Abs. 1 UmwG für die binnen fünf Jahren nach der Spaltung begründeten Forderungen aufgrund der §§ 111 - 113 BetrVG gesamschuldnerisch mit dem übernehmenden Rechtsträger. Dies führt zu einem Berechnungsdurchgriff bei der Sozialplandotierung auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des übertragenden Rechtsträgers.
2. Ein Berechnungsdurchgriff auf die Gesellschafter des Arbeitgeberunternehmens bei der Sozialplandotierung ist geboten, wenn dieses durch eine von vornherein wirtschaftlich unpraktikable Ausgliederung gegründet wurde, deren Nachteile notwendig zu Lasten der Gläubiger gehen mussten, und der Betrieb des Unternehmens lediglich durch Darlehen der Gesellschafter ermöglicht wurde.
3. Die gesetzliche Wertung von § 1 a Abs. 2 Satz 1 KSchG kann nicht auf die Abfindungsbemessung in Sozialplänen übertragen werden. Auch in durch den Spruch einer Einigungsstelle zustandegekommenen Sozialplänen kann die Zugrundelegung eines Faktors von mehr als einem Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr bei der Abfindungsbemessung ermessensfehlerfrei sein.
Keine Durchgriffshaftung auf Organmitglied, wenn der Arbeitgeber/juristische Person ein Altersteilzeitwertguthaben nicht in geeigneter Weise gegen das Insolvenzrisiko absichert.
Der klagende Arbeitnehmer, der Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH aus einer so genannte Insolvenzverschleppung geltend macht, ist darlegungs- und beweispflichtig für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen einer Haftung nach den §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 GmbHG.
§ 8a ATG regelt - weitergehend als zuvor § 7 d SGB IV - Verpflichtungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Die Vorschrift ist aber keine Schutznorm im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, die bei fehlender Insolvenzsicherung eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH begründen kann.
Fordert der Insolvenzverwalter vom Arbeitnehmer Rückzahlung der vom Schuldner vor Insolvenzeröffnung geleisteten Vergütung wegen Anfechtbarkeit der Erfüllungshandlung (§§ 129 ff. InsO), ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.
1. Nach § 9 Abs. 1 BBodSchG hat die Behörde zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn (nur) Anhaltspunkte, d.h. auch lediglich ein mehr oder weniger vager Verdacht (sog. Anfangsverdacht), für eine schädliche Bodenverunreinigung oder eine Altlast vorliegen, ohne insoweit einen Verantwortlichen einbeziehen und mit den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Gefahrabschätzung belasten zu können. § 9 Abs. 2 BBodSchG stellt demgegenüber in zweifacher Hinsicht qualifizierte Anforderungen an den bestehenden Gefahrenverdacht. Es müssen sich zum einen die Anhaltspunkte, namentlich aufgrund von nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen weiter konkretisiert haben, zum zweiten müssen hinreichende Verdachtsmomente zutage getreten sein. Der zuständigen Behörde müssen somit eindeutige und nachprüfbare tatsächliche Indizien vorliegen, die auf das zweite Moment, nämlich den hinreichenden Verdacht führen. Hinreichender Verdacht ist in diesem Zusammenhang äquivalent mit "hinreichender Wahrscheinlichkeit".
2. Zu den Voraussetzungen einer auf § 13 Abs. 1 BBodSchG gestützten Anordnung, eine Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplanung durchzuführen sowie zur Abgrenzung von Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG.
3. Die Verpflichtungen des Verantwortlichen nach dem Bundesbodenschutzgesetz unterliegen keiner Verjährung. Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsnachfolger in Anspruch genommen wird.
4. Die Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG liegen nur dann vor, wenn der alleinige Gesellschafter oder beherrschender Mehrheitsgesellschafter durch einen "existenzvernichtenden Eingriff" Gesellschaftsvermögen entzogen hat.
5. Jedenfalls dann, wenn eine Rechtsnachfolge in die Verhaltensverantwortlichkeit auf einer Verschmelzung im Sinne von § 2 UmwG beruht, besteht keine Veranlassung in die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze über die verfassungsunmittelbare Begrenzung der Inanspruchnahme des Zustandsstörers entsprechend anzuwenden.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Durchgriffshaftung von GmbH Gesellschaftern, nach denen deren persönliche Haftung in Betracht kommt, wenn die Abgrenzung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen durch eine undurchsichtige Buchführung oder auf andere Weise verschleiert worden ist, kommen auch dann zur Anwendung, wenn jemand als faktischer Geschäftsführer einer GmbH einen Strohmann eingesetzt und keine ordnungsgemäße Buchführung veranlasst bzw. vorgenommen hat.
Die außerordentliche Kündigung einer Mietbürgschaft wegen Eintretens besonderer Umstände kommt bei einem befristeten Mietvertrag nicht in Betracht. Die Klagerhebung gegen den Bürgen reicht zur Unterbrechung der Verjährung der Hauptforderung nur aus, wenn der Hauptschuldner als Rechtsperson untergegangen ist; dies ist bei einer GmbH nicht schon durch ihre Auflösung der Fall, sondern erst mit ihrer Löschung.
Einzelfallentscheidung zur Frage, ob und in welchem Umfang die Einigungsstelle verpflichtet ist, einen sog. Berechnungsdurchgriff zu prüfen, bevor sie die Erstellung eines Sozialplan ablehnt, weil dieser den Fortbestand des Unternehmens gefährde.
1. Spiegelt der Geschäftsführer einer GmbH-Arbeitgeberin vor, die tariflich vorgeschriebene Insolvenzsicherung eines Wertguthabens aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis sei erfolgt, kann dies seine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB begründen. Er kann einen Betrug iSd. § 263 Abs. 1 StGB durch Täuschung des Betriebsrats zu Lasten eines Arbeitnehmers begangen haben, wenn der Betriebsrat auf Grund einer Betriebsvereinbarung berechtigt war, den Nachweis der Insolvenzsicherung zu verlangen.
2. Der Geschäftsführer haftet dann gem. § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 Abs. 1 StGB persönlich für den Schaden, der dem Arbeitnehmer durch die (teilweise) Nichterfüllung seines erarbeiteten und nicht gesicherten Wertguthabens in der Insolvenz entsteht. Der Eintritt eines derartigen Schadens ist regelmäßig zu erwarten; denn das vor Insolvenzeröffnung erarbeitete Wertguthaben wird nach § 108 Abs. 2 InsO nur als Insolvenzforderung berichtigt.
Zur Bestimmung des Rechtsweges bei einer Klage einer gesetzlichen Krankenkasse wegen nicht entrichteter Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach Insolvenz der Beitragsschuldnerin.
1. Zu Ansprüchen gegen die konsortialführende Bank aus der Begebung einer ausländischen Anleihe.
2. Englischem Recht unterliegende Anleihebedingungen sind auf ihre Vereinbarkeit mit dem deutschen AGBG (a.F.) hin zu überprüfen, wenn der entsprechende Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 12 AGBG (a.F.) aufweist oder wenn das Ergebnis bei der Beurteilung nach englischem Recht mit den wesentllichen Grundsätzen des AGBG (a.F.) unvereinbar wäre.
1. Zu Ansprüchen gegen die konsortialführende Bank aus der Begebung einer ausländischen Anleihe.
2. Englischem Recht unterliegende Anleihebedingungen sind auf ihre Vereinbarkeit mit dem deutschen AGBG (a.F.) hin zu überprüfen, wenn der entsprechende Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 12 AGBG (a.F.) aufweist oder wenn das Ergebnis bei der Beurteilung nach englischem Recht mit den wesentlichen Grundsätzen des AGBG (a.F.) unvereinbar wäre.
1. Zu Ansprüchen gegen die konsortialführende Bank aus der Begebung einer ausländischen Anleihe
2. Englischem Recht unterliegende Anleihebedingungen sind auf ihre Vereinbarkeit mit dem deutschen AGBG (a.F.) hin zu überprüfen, wenn der entsprechende Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 12 AGBG (a.F.) aufweist oder wenn das Ergebnis bei der Beurteilung nach englischem Recht mit den wesentlichen Grundsätzen des AGBG (a.F.) unvereinbar wäre.
1. Kollektivvereinbarungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz können mit unmittelbarer und zwingender Wirkung für und gegen die Arbeitnehmer eines Betriebs nur zwischen dem für diesen Betrieb gebildeten Betriebsrat und dem Inhaber dieses Betriebs als Arbeitgeber geschlossen werden.
2. Mehrere Unternehmen bzw. Arbeitgeber eines Konzerns können mit mehreren Betriebsräten, die in Betrieben der Konzernunternehmen gebildet sind, gleichlautende, in einer einheitlichen Urkunde zusammengefasste und von den Vertretern der Jeweiligen beteiligten Betriebsräte unterzeichnete Betriebsvereinbarungen schließen. Diese Betriebsvereinbarungen wirken gem. § 77 Abs.4 Satz 1 BetrVG normativ in den jeweiligen Betrieben, deren Betriebsparteien die Urkunde unterzeichnet haben.
3. Eine solches "Betriebsvereinbarungsbündel" kann auf der Arbeitgeberseite von Organmitgliedern der Konzernobergesellschaft für diese und zugleich in Vollmacht für die Tochtergesellschaften unterzeichnet werden.
4. § 77 BetrVG schließt im Falle des Scheiterns des Zustandekommens einer Betriebsvereinbarung wegen fehlender Vetrtetungsmacht der auf der Arbeitgeberseite handelnden Personen eine Haftung eines dritten Unternehmens gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebs gem. § 179 Abs.1 BGB auf Erfüllung oder Schadenersatz aus. Dies gilt entsprechend für eine Haftung des dritten Unternehmens wegen Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) und aus Rechtsscheinsgrundsätzen.
5. Zur Umdeutung einer Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage.
1. Nimmt die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) einen Unternehmer, der einen anderen Unternehmer (Subunternehmer) mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt hat, gemäß § 1a Satz 1 AEntG als gesetzlichen Bürgen für Beitragsschulden des Subunternehmers in Anspruch, wirkt die Rechtskraft einer der ULAK günstigen Entscheidung gegen den Subunternehmer nicht zu Lasten des Unternehmers.
2. Die Regelung in § 1a AEntG steht einer Erklärung des Bürgen mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO über die Anzahl und die Einsatzzeiten der vom Subunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer nicht entgegen.
3. Besteht zwischen der ULAK und dem Bürgen Streit über die Höhe des Urlaubskassenbeitrags, ist diese von den Tatsachengerichten nach § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln, wenn die ULAK die Höhe des beanspruchten Beitrags nicht anhand von Beitragsmeldungen des Subunternehmers oder mit Hilfe anderer Beweismittel nachweist.
Kein Anspruch auf Abfindung oder Schadensersatz aus einem Sozialplan gegen das beherrschende Unternehmen, den dieses mit ihren Tochterunternehmen einerseits sowie dem eigenen Betriebsrat und den Betriebsräten der Tochterunternehmen andererseits abgeschlossen hat, wenn das Tochterunternehmen, dem der Arbeitnehmer angehört, aus dem Unternehmensverband ausgeschieden ist.
Kein Anspruch auf Abfindung oder Schadensersatz aus einem Sozialplan gegen das beherrschende Unternehmen, den dieses mit ihren Tochterunternehmen einerseits sowie dem eigenen Betriebsrat und den Betriebsräten der Tochterunternehmen andererseits abgeschlossen hat, wenn das Tochterunternehmen, dem der Arbeitnehmer angehört, aus dem Unternehmensverband ausgeschieden ist.
Kein Anspruch auf Abfindung oder Schadensersatz aus einem Sozialplan gegen das beherrschende Unternehmen, den dieses mit ihren Tochterunternehmen einerseits sowie dem eigenen Betriebsrat und den Betriebsräten der Tochterunternehmen andererseits abgeschlossen hat, wenn das Tochterunternehmen, dem der Arbeitnehmer angehört, aus dem Unternehmensverband ausgeschieden ist.
Kein Anspruch auf Abfindung oder Schadensersatz aus einem Sozialplan gegen das beherrschende Unternehmen, den dieses mit ihren Tochterunternehmen einerseits sowie dem eigenen Betriebsrat und den Betriebsräten der Tochterunternehmen andererseits abgeschlossen hat, wenn das Tochterunternehmen, dem der Arbeitnehmer angehört, aus dem Unternehmensverband ausgeschieden ist.
1. Kollektivvereinbarungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz können auf Betriebsebene mit unmittelbarer und zwingender Wirkung für und gegen die Arbeitnehmer eines Betriebs nur zwischen dem für diesen Betrieb gebildeten Betriebsrat und dem Inhaber dieses Betriebs als Arbeitgeber geschlossen werden.
2. Mehrere Unternehmen bzw. Arbeitgeber eines Konzerns können mit mehreren Betriebsräten, die in Betrieben der Konzernunternehmen gebildet sind, gleichlautende, in einer einheitlichen Urkunde zusammengefasste und von den Vertretern der jeweiligen beteiligten Betriebsräte unterzeichnete Betriebsvereinbarungen schließen. Diese Betriebsvereinbarungen wirken gem. § 77 Abs.4 Satz 1 BetrVG normativ in den jeweiligen Betrieben, deren Betriebsparteien die Urkunde unterzeichnet haben.
3. Eine solches "Betriebsvereinbarungsbündel" kann auf der Arbeitgeberseite von Organmitgliedern der Konzernobergesellschaft für diese und zugleich in Vollmacht für die Tochtergesellschaften unterzeichnet werden.
4. § 77 BetrVG schließt im Falle des Scheiterns des Zustandekommens einer Betriebsvereinbarung wegen fehlender Vetrtetungsmacht der auf der Arbeitgeberseite handelnden Personen eine Haftung eines dritten Unternehmens gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebs gem. § 179 Abs.1 BGB auf Erfüllung oder Schadenersatz aus. Dies gilt entsprechend für eine Haftung des dritten Unternehmens wegen Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) und aus Rechtsscheinsgrundsätzen.
5. Zur Umdeutung einer Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage.
1. Kollektivvereinbarungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz können mit unmittelbarer und zwingender Wirkung für und gegen die Arbeitnehmer eines Betriebs nur zwischen dem für diesen Betrieb gebildeten Betriebsrat und dem Inhaber dieses Betriebs als Arbeitgeber geschlossen werden.
2. Mehrere Unternehmen bzw. Arbeitgeber eines Konzerns können mit mehreren Betriebsräten, die in Betrieben der Konzernunternehmen gebildet sind, gleichlautende, in einer einheitlichen Urkunde zusammengefasste und von den Vertretern der Jeweiligen beteiligten Betriebsräte unterzeichnete Betriebsvereinbarungen schließen. Diese Betriebsvereinbarungen wirken gem. § 77 Abs.4 Satz 1 BetrVG normativ in den jeweiligen Betrieben, deren Betriebsparteien die Urkunde unterzeichnet haben.
3. Eine solches "Betriebsvereinbarungsbündel" kann auf der Arbeitgeberseite von Organmitgliedern der Konzernobergesellschaft für diese und zugleich in Vollmacht für die Tochtergesellschaften unterzeichnet werden.
4. § 77 BetrVG schließt im Falle des Scheiterns des Zustandekommens einer Betriebsvereinbarung wegen fehlender Vetrtetungsmacht der auf der Arbeitgeberseite handelnden Personen eine Haftung eines dritten Unternehmens gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebs gem. § 179 Abs.1 BGB auf Erfüllung oder Schadenersatz aus. Dies gilt entsprechend für eine Haftung des dritten Unternehmens wegen Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) und aus Rechtsscheinsgrundsätzen.
5. Zur Umdeutung einer Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage.
(Kein) Abfindungsanspruch aus einer Sozialplan-Betriebsvereinbarung, die die ehemalige Konzern(groß)muttergesellschaft der Arbeitgeberin des klagenden Arbeitnehmers mit eigenen Betriebsräten und gleichzeitig mit Betriebsräten (ehemaliger) Konzerntochtergesellschaften, darunter der ehemaligen Arbeitgeberin der Klagepartei, abgeschlossen hat - auch aus Schadensersatzgesichtspunkten.
(Kein) Abfindungsanspruch aus einer Sozialplan-Betriebsvereinbarung, die die ehemalige Konzern(groß)muttergesellschaft der Arbeitgeberin des klagenden Arbeitnehmers mit eigenen Betriebsräten und gleichzeitig mit Betriebsräten (ehemaliger) Konzerntochtergesellschaften, darunter der ehemaligen Arbeitgeberin der Klagepartei, abgeschlossen hat - auch aus Schadensersatzgesichtspunkten.
(Kein) Abfindungsanspruch aus einer Sozialplan-Betriebsvereinbarung, die die ehemalige Konzern(groß)muttergesellschaft der Arbeitgeberin des klagenden Arbeitnehmers mit eigenen Betriebsräten und gleichzeitig mit Betriebsräten (ehemaliger) Konzerntochtergesellschaften, darunter der ehemaligen Arbeitgeberin der Klagepartei, abgeschlossen hat - auch aus Schadensersatzgesichtspunkten.
1. Offensichtlich mutwillig im Sinne von § 11 a Abs. 2 ArbGG kann eine Rechtsverfolgung auch dann sein, wenn der Antragsteller nicht wider besseres Wissen handelt, sondern sich einer für einen Rechtskundigen eindeutigen Rechtslage verschließt.
2. Die Geltendmachung eines Gesamtschadens im Sinne von § 92 InsO gegen den Massenschädiger kann mutwillig sein.
Eine unmittelbare Haftung der Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH besteht auch dann wegen Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH, wenn zwar ein Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet, jedoch wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt worden ist und die geltend gemachten Ansprüche zu den ausgefallenen Ansprüchen gemäß § 17 Abs. 3 GesO gehören. Ob Vermögenslosigkeit besteht, ist objektiv und rückblickend zu beurteilen. Offen bleibt, zu welchem Zeitpunkt dies zu geschehen hat.
1. Sind von einer GmbH keine Vorkehrungen getroffen worden, die der "Erfüllung der Wertguthaben" aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH dienen, so haftet der Geschäftsführer der GmbH nicht persönlich nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 7d SGB IV für Schäden, die den Arbeitnehmern durch die Nichterfüllung ihrer Wertguthaben wegen Insolvenz der GmbH entstehen. Wertguthaben sind keine sonstigen Rechte i.S.d.. § 823 Abs. 1 BGB. § 7d SGB IV ist kein Schutzgesetz i.S.d.. § 823 Abs. 2 BGB.
2. Nicht entschieden ist, ob dies auch für die unterbliebene Insolvenzsicherung von Wertguthaben nach In-Kraft-Treten des § 8a AltTZG ab 1. Juli 2004 gilt.