1) Besteht ein Vergütungsanspruch, der auf Durchführung einer BV gerichtet ist, und ist der Inhalt der BV eindeutig und nicht auslegungfähig, ist in aller Regel auch vom Vorliegen eines Verfügungsgrundes auszugehen.
2) Die Erklärung der Arbeitgeberin, sie werde sich künftig nicht entgegen der BV verhalten mit auschließender Erledigungserklärung ("damit ist die Angelegenheit erledigt") stellt kein erledigendes Ereignis dar und lässt das Rechtsschutzinteresse des BRs nicht entfallen.