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JuraForum.deUrteileSchlagwörterDDurchführung einer Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG 

Durchführung einer Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, VI R 47/05 vom 21.09.2006

Rechtsgebiete:EStG
Schlagworte:Durchführung einer Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, wenn die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, jeweils mehr als 800 DM 410 ? beträgt, Bestimmmung der Einkünfte i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG
Stichwort:Durchführung einer Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG
Leitsatz:Beträgt die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG, jeweils mehr als 800 DM (410 ¤), ist eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vom Amts wegen durchzuführen.
Volltext: BFH - Urteil, VI R 47/05



BFH – Urteil, VI R 52/04 vom 21.09.2006

Rechtsgebiete:EStG
Schlagworte:Durchführung einer Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, wenn die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, jeweils mehr als 800 DM 410 ? beträgt
Stichwort:Durchführung einer Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG
Leitsatz:Beträgt die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG, jeweils mehr als 800 DM (410 ¤), ist eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG von Amts wegen durchzuführen.
Volltext: BFH - Urteil, VI R 52/04


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