Das Mitbestimmungsrecht des Personalrates an der Durchführung der Berufsausbildung i.S.v. § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG betrifft nur die unmittelbar damit zusammenhängenden Maßnahmen. Dies ist bei der Festsetzung von Ausbildungsquoten an den einzelnen Arbeitsämtern durch ein Landesarbeitsamt nicht der Fall.
Beschluß des 6. Senats vom 10. November 1999 - BVerwG 6 P 12.98 -
I. VG Düsseldorf vom 21.11.1996 - Az.: VG 33 K 6570/96.PVB -
II. OVG Münster vom 25.09.1998 - Az.: OVG 1 A 6488/96.PVB -
Die § 79 Abs. 3 Satz 1, § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG gewähren kein Initiativrecht zur Gestaltung der Ausbildung in der Kinderkranken- und Krankenpflege in den Krankenhäusern des Landesbetriebs Krankenhäuser Hamburg.
Die Forderung der Personalvertretung nach einer bestimmten Zahl von qualifizierten und hauptamtlich tätigen Ausbildern betrifft nur mittelbar die "Durchführung der Berufsbildung"; unmittelbar zielt sie auf eine Beteiligung an Maßnahmen der Haushaltswirtschaft, die der "Durchführung der Berufsbildung" vorgeschaltet sind.
Beschluß des 6. Senats vom 24. März 1998 - BVerwG 6 P 1.96 -
I. VG Hamburg vom 27.01.1994 - Az.: VG 2 FL 9/93 -
II. OVG Hamburg vom 13.08.1996 - Az.: OVG Bs PH 4/94 -