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Durch Zöliakie bedingte Diätkosten keine außergewöhnliche Belastung

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, III R 48/04 vom 21.06.2007

Rechtsgebiete:EStG, GG
Schlagworte:Durch Zöliakie bedingte Diätkosten keine außergewöhnliche Belastung - Zöliakie als Krankheit - Verbot der Benachteiligung Behinderter
Stichwort:Durch Zöliakie bedingte Diätkosten keine außergewöhnliche Belastung
Leitsatz:1. Aufwendungen für Diätverpflegung sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG und der Entstehungsgeschichte der Ausschlussnorm ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch für Sonderdiäten, die --wie z.B. bei der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit)-- eine medikamentöse Behandlung ersetzen.

2. Gegen das gesetzliche Verbot der Berücksichtigung von Aufwendungen für Diätverpflegung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Volltext: BFH - Urteil, III R 48/04




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