1. Der von der Behörde zu einem Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG Hinzugezogene kann die Aufhebung der Hinzuziehung verlangen, wenn deren Voraussetzungen offensichtlich nicht (mehr) vorliegen.
2. Durch § 4 Abs. 3 Bundes-Bodenschutzgesetz ist die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten abschließend geregelt worden. Früheres Landesrecht (hier: Hessisches Altlastengesetz) ist dadurch verdrängt worden.
Urteil des 3. Senats vom 16. Mai 2000 - BVerwG 3 C 2.00 -
I. VG Darmstadt vom 20.10.1994 - Az.: VG 8 E 1551/93 -
II. VGH Kassel vom 09.09.1999 - Az.: VGH 8 UE 656/95 -