Die Verpflichtung des Beamten oder Soldaten zur Zahlung eines pauschalierten Entgelts für die Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn bei Ausübung einer Nebentätigkeit in Höhe von 10 v.H. der aus der Nebentätigkeit bezogenen (Brutto-)Vergütung ist rechtlich unbedenklich.
Ein Anspruch wird nicht verwirkt, wenn ihn der Berechtigte über längere Zeit nicht geltend macht, weil er die anspruchsbegründenden Umstände irrtümlich für nicht gegeben hält und der Verpflichtete dies erkannt hat.
Urteil des 2. Senats vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 8.97 -