1. Das Erklärungsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974, deutscher Staatsbürger werden zu wollen, steht nur dem Kind einer deutschen Mutter zu, nicht auch dessen Abkömmlingen.
2. Die durch Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes erstreckt sich nicht auf dessen vor der Erklärung geborene Abkömmlinge.