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Durch den Untergang der gesicherten Forderung infolge Vermögensverfalls des Hauptschuldners verliert der Bürge nicht die Einrede der kurzen Verjährung des erloschenen Anspruchs.

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OLG-STUTTGART – Urteil, 4 U 227/2001 vom 11.09.2002

Rechtsgebiete:BGB, EGBGB
Schlagworte:Durch den Untergang der gesicherten Forderung infolge Vermögensverfalls des Hauptschuldners verliert der Bürge nicht die Einrede der kurzen Verjährung des erloschenen Anspruchs.
Stichwort:Durch den Untergang der gesicherten Forderung infolge Vermögensverfalls des Hauptschuldners verliert der Bürge nicht die Einrede der kurzen Verjährung des erloschenen Anspruchs.
Leitsatz:Die Durchbrechung des Akzessorietätsprinzips ist aus dem Sicherungszweck der Bürgschaft heraus zwar gerechtfertigt, wenn die Hauptschuld aus Gründen untergeht, in ihrem Bestand verringert oder einredebehaftet wird, die auf den Vermögensverfall des Hauptschuldners zurückzuführen sind.

Das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers und die Risikoverteilung zwischen diesem und dem Bürgen erfordert es aber nicht, zugleich eine der gesicherten Verbindlichkeit "anhaftende" kurze Verjährung mit dieser untergehen zu lassen und den Sicherungsgeber auf die 30-jährige Verjährungsfrist der isolierten Bürgschaftsschuld zu beschränken.
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 4 U 227/2001




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