Ein Krankenhausträger kann regelmäßig nach § 15 BSHG die Übernahme der Kosten für die Bestattung von Patienten verlangen, die im Krankenhaus mittellos verstorben und deren Angehörige nicht zu ermitteln sind.
Träger des Anspruchs auf Kostenübernahme nach § 15 BSHG ist derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (wie BVerwGE 105, 51 <54> und BVerwGE 114, 57 <58>).
Wer die Durchführung der Bestattung aus dem Gefühl sittlicher Verpflichtung, aber ohne Rechtspflicht übernimmt, ist nicht "Verpflichteter" im Sinne des § 15 BSHG (im Anschluss an BVerwGE 116, 287).
Träger des Anspruchs auf Kostenübernahme nach § 15 BSHG ist derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (wie BVerwGE 105, 51 <54> und BVerwGE 114, 57 <58>). Ein Heimträger, der aufgrund Heimvertrages zur Bestattung eines Heiminsassen berechtigt ist, den insoweit aber weder eine landesrechtliche Bestattungspflicht noch eine vertragliche Kostenverpflichtung trifft, ist nicht "Verpflichteter" im Sinne des § 15 BSHG.