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Dumping

Entscheidungen der Gerichte




BVERFG – Beschluss, 2 BvR 1468/08 vom 02.04.2009

Rechtsgebiete:StGB
Stichwort:Dumping
Volltext: BVERFG - Beschluss, 2 BvR 1468/08



BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 38/07 vom 29.10.2008

Rechtsgebiete:TKG, URL
Schlagworte:Marktdefinition, Marktanalyse, Festnetz, Anschluss, Verbindungen, Betreiberauswahl, Betreibervorauswahl, Entgeltregulierung, Anzeige, Kenntnisgabe, kundenindividuelle Verträge, Systemlösungen, Beurteilungsspielraum, Ermessen, Regulierungsermessen, Umdeutung
Stichwort:Dumping
Leitsatz:1. Bei der Marktdefinition und Marktanalyse nach §§ 10, 11 TKG verfügt die Bundesnetzagentur über einen Beurteilungsspielraum (im Anschluss an das Urteil vom 2. April 2008 - BVerwG 6 C 15.07 -).

2. Die Pflicht zur Gewährung von Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl nach § 40 Abs. 1 TKG ist einem Anbieter, der auf dem Markt für den Anschluss an das öffentliche Telefon-Festnetz über beträchtliche Marktmacht verfügt, auch dann aufzuerlegen, wenn seine Marktmacht auf einem der Märkte für öffentliche Festnetzverbindungen entfallen ist und der dort vorhandene Wettbewerb maßgeblich auf der bestehenden Betreiberauswahlpflicht beruht.

3. Die nachträgliche Regulierung der Endnutzerentgelte nach § 39 Abs. 3 Satz 1 TKG gilt im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1, 2 Universaldienstrichtlinie nicht unmittelbar kraft Gesetzes, sondern bedarf der Auferlegung durch die Bundesnetzagentur.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 38/07

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, Verg W 12/07 vom 06.11.2007

Rechtsgebiete:VOL/A, VgV, GWB, TVG, VwVfG
Stichwort:Dumping
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Beschluss, Verg W 12/07

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 297/06 vom 14.06.2007

Rechtsgebiete:UWG
Schlagworte:Unterlassungsantrag
Stichwort:Dumping
Leitsatz:1. Will der Kläger seinen Klageantrag nicht auf die konkrete Verletzungshandlung, so wie sie vorgenommen worden ist, etwa auf eine konkrete Anzeige, beschränken, muss er die maßgebenden Merkmale der konkreten Verletzungsform herausarbeiten und zum Gegenstand eines verallgemeinerten Antrages machen, d.h. diesen möglichst genau an die konkrete Verletzungsform anpassen und deren für ein Verbot maßgebenden Umstände so genau beschreiben, dass sie in ihrer konkreten Gestaltung zweifelsfrei erkennbar sind.

2. Die Möglichkeiten des Mediums Internet führen nicht dazu, dass bei einem Tarifvergleich ein ausdrücklicher Fußnotenhinweis auf den Vergleichszeitraum (hier: "8.00 Uhr - 8.30 Uhr, Stand: 12.05.2006") vom Verkehr schlicht ignoriert wird, weil es theoretisch im Internet technisch möglich wäre, einen tagesaktuellen Vergleich vorzunehmen. Selbst wenn technisch diese Möglichkeit besteht, ist der im Internet Werbende deswegen nicht gezwungen, den erhöhten technischen und wirtschaftlichen Aufwand zu betreiben und nur mit tagesaktuellen (oder sogar minuten- bzw. sekundenaktuellen) Vergleichen zu werben. Der Werbende ist lediglich gehalten, dem Verkehr einen hinreichend deutlichen Hinweis zu geben, dass nicht tagesaktuell geworben wird, sondern sich ein Vergleich auf eine bestimmte zeitliche Prämisse stützt.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 297/06


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