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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 942/08 vom 19.05.2008

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Niederlassungserlaubnis, Duldungszeiten, Anrechnung
Stichwort:Duldungszeiten
Leitsatz:1. Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG kann die Zeit des Besitzes einer nach dem 1. Januar 2005 erteilten Duldung nicht angerechnet werden.

2. Duldungszeiten vor dem 1. Januar 2005 können nach § 102 Abs. 2 AufenthG nur angerechnet werden, wenn sich an den Duldungszeitraum nahtlos die Erteilung einer ebenfalls anzurechnenden Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz 1990 oder einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes anschließt.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 942/08




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