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| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Schlagworte: | Niederlassungserlaubnis, Duldungszeiten, Anrechnung |
| Stichwort: | Duldungszeiten |
| Leitsatz: | 1. Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG kann die Zeit des Besitzes einer nach dem 1. Januar 2005 erteilten Duldung nicht angerechnet werden. 2. Duldungszeiten vor dem 1. Januar 2005 können nach § 102 Abs. 2 AufenthG nur angerechnet werden, wenn sich an den Duldungszeitraum nahtlos die Erteilung einer ebenfalls anzurechnenden Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz 1990 oder einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes anschließt. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 942/08 | |
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