1. Als Unternehmen der Wasserversorgung im Sinne von § 98 Abs. 1 und 3 LWG sind nicht unselbständige Teile einer Maßnahme der Wasserversorgung zu verstehen, sondern nur in sich abgeschlossene und für sich sinnvolle einzelne Maßnahmen (Vorhaben) der Wasserversorgung.
2. Das Durchleiten von Wasser oder Abwasser durch private Grundstücke auf der Grundlage eines Zwangsrechts gemäß § 98 LWG bildet nicht den Regel-, sondern einen Ausnahmefall bei der Durchführung der im Gesetz genannten Unternehmen. Ein im Vergleich hierzu relativ geringer Mehraufwand lässt die Verpflichtung des Aufgabenträgers, für die Leitungsführung vorrangig Grundstücke der öffentlichen Hand in Anspruch zu nehmen, nicht entfallen.
1. Ein denkmalgeschütztes Ensemble muss nicht aus Gebäuden bestehen, die in einem überschaubaren Zeitraum erstellt worden sind.
2. Das Anbringen von Sonnenkollektoren auf einem Steildach eines Gebäudes, das in einem zwischen dem 13. und 19. Jahrhundert entstandenen Innenstadtbereich (Fachwerklandschaft) steht, kann einen denkmalwidrigen Eingriff darstellen.
3. Art. 14 und 20a GG hindern die Bauaufsichtsbehörde nicht grundsätzlich, die Beseitigung solcher Kollektoren zu verlangen.
Eine Duldungsanordnung zur Durchsetzung einer Beseitigungsverfügung kann nur erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein Dritter unter Berufung auf eigene Rechte den Vollzug der Beseitigungsverfügung verhindert. Sie ist daher rechtswidrig, wenn ihr Adressat dem Vollzug der Beseitigungsverfügung zugestimmt hat oder ihm offensichtlich kein den Vollzug hinderndes Recht zusteht.
1. Gegenüber der Zwangsgeldfestsetzung kann nicht mehr geltend gemacht werden, es habe keine Zustands- oder Handlungsstörung vorgelegen; solche Einwände sind gegen die Grundverfügung zu richten und nach deren Bestandskraft ausschließlich im Wiederaufnahmeverfahren möglich.
2. Das Zwangsgeld kann auch gegenüber einem Mittellosen festgesetzt werden, weil es Beuge-Charakter hat, der Mittellose die aufgegebene Verpflichtung selbst durchführen soll und weil bei Erfolglosigkeit Ersatzzwangshaft angeordnet werden kann.
3. Zur Ungültigkeit eines Kaufvertrags im Kleingartenrecht
4. Eine Duldungsverfügung gegenüber dem Verpächter (hier: gegenüber dem Kleingartenverein) ist entbehrlich, wenn dieser mit der gegenüber dem Betroffenen angeordneten Maßnahme ausdrücklich einverstanden ist.