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Duldungspflicht

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 M 254/07 vom 29.12.2008

Rechtsgebiete:SGB VIII, VwGO
Schlagworte:Begründungsmangel, Duldungspflicht, Einrichtung, Heimaufsicht, Kontrollbesuche, Mutter-Kind-Einrichtung
Stichwort:Duldungspflicht
Leitsatz:1. Zu den Anforderungen an die Begründung von Beschlüssen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.

2. Zur Duldungspflicht von Einrichtungsträgern - hier Mutter-Kind-Einrichtung - hinsichtlich unangemeldeter Kontrollbesuche durch die Heimaufsicht.

3. Mutter-Kind-Einrichtung als Einrichtung i. S. d. § 45 SGB VIII.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 M 254/07



THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 559/07 vom 03.09.2008

Rechtsgebiete:VwGO, ThürVwVfG, ThürGKG, ThürWG, BGB, DDR-WG, DDR-WVB, DDR-KV, ThürKAG, AO
Schlagworte:öffentliche Einrichtung, aufgabenbezogener Einrichtungsbegriff, Widmung, Indizien für Widmungswillen, Gebührenerhebung, allgemeine Benutzung, Zustimmung Grundstückseigentümer, Entwidmung, Duldungspflicht, Erschlossensein, Zumutbarkeit der Trinkwasserversorgung
Stichwort:Duldungspflicht
Leitsatz:Der im Thüringer Anschluss- und Benutzungsrecht für leitungsgebundene kommunale Wasserver- und Abwasserentsorgungseinrichtungen verwendete Begriff der öffentlichen Einrichtung ist rechtlich und aufgabenbezogen zu verstehen (wie ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -).

Die vor 1990 von den ehemaligen volkseigenen Betrieben Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (VEB WAB) sowie die von den örtlichen Räten im Gebiet des ehemaligen Bezirks Gera betriebenen Wasserversorgungsanlagen waren keine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung im Sinne der Thüringer Kommunalordnung und des Thüringer Wassergesetzes.

Mit dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung der DDR und der Kommunalisierung der Aufgabe der Wasserversorgung ist eine im Gemeindegebiet betriebene öffentliche Wasserversorgungsanlage als kommunale Einrichtung entstanden, sofern sie keinem VEB WAB zugeordnet war.

Die Widmung leitungsgebundener Einrichtungen bedarf nach Thüringer Landesrecht grundsätzlich keiner Form und kann auch konkludent erfolgen. Dafür reicht ein Beschluss oder eine sonstige Festlegung des Aufgabenträgers aus, aus der auf Widmungswillen, Zweckbestimmung und Nutzungsumfang der öffentlichen Einrichtung geschlossen werden kann (wie ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -).

Eine Gemeinde gibt ihren Willen zu erkennen, dass die in ihrem Gemeindegebiet der Wasserversorgung dienenden Anlagen als kommunale Wasserversorgungseinrichtung gewidmet sein sollen, wenn sie aufgrund von Gemeinderatsbeschlüssen Benutzungsgebühren erhebt.

Die Rechtswidrigkeit einer Gebührenerhebung (hier: das Fehlen einer Gebührensatzung) spricht nicht gegen die Annahme einer konkludenten Widmung.

Die Zustimmung zur Widmung durch betroffene Grundstückseigentümer ist nach Thüringer Landesrecht keine Voraussetzung für das Vorliegen einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung.

Die Entwidmung leitungsgebundener Einrichtungen setzt voraus, dass die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der die Wiederaufnahme der Versorgung der Öffentlichkeit mit Trinkwasser auf unabsehbare Zeit ausschließt (wie ThürOVG, Beschluss vom 27.05.2002 - 4 ZKO 532/00 -).

Die Wasserversorgungseinrichtung eines nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit errichteten Zweckverbands umfasst mit ihrer Widmung grundsätzlich alle im räumlichen Wirkungskreis vorhandenen Anlagen und Teilanlagen, wenn und soweit sie der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen.

Erschlossen ist ein Grundstück durch eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung in der Regel dann, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme gegeben ist. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die zur öffentlichen Einrichtung gehörende Wasserversorgungsleitung in einer angrenzenden Verkehrsfläche verlegt ist oder eine solche Versorgungsleitung unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangeführt ist und, sofern sie ein fremdes Grundstück durchquert, ihr Verbleib auf Dauer gesichert ist.

Eine bereits vorhandene Wasserversorgungsleitung ist jedenfalls nach § 905 Satz 2 BGB zu dulden, wenn die weitere Grundstücksnutzung in keiner Weise beeinträchtigt wird und der Eigentümer auch sonst an deren Ausschließung kein Interesse hat.

Zur Zumutbarkeit der Versorgung eines im Zeweckverbandsgebiet gelegenen Grundstücks mit Trinkwasser.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 559/07

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 174/08 vom 24.04.2008

Rechtsgebiete:GG, FwG, LKrO
Schlagworte:Feuerwehr, Alarmeinrichtung, Alarmierungskette, Alarmumsetzer, Funkturm, Sendemast, Duldungspflicht, Berufsfreiheit, berufsregelnde Tendenz, Indienstnahme Privater, Landkreis, Ausgleichsaufgabe
Stichwort:Duldungspflicht
Leitsatz:1. Die entschädigungslose Duldungspflicht nach § 33 Abs. 3 FwG verletzt gewerbliche Betreiber von Funktürmen nicht in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit.

2. Für die Durchsetzung der Pflicht, die Anbringung eines Alarmumsetzers zu dulden, ist die Gemeinde zuständig. Der Landkreis ist auf die Wahrnehmung einer sogenannten Ausgleichsaufgabe durch finanzielle Zuwendungen an und Verwaltungshilfe für die Gemeinde beschränkt.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 174/08

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 22.06 vom 19.12.2007

Rechtsgebiete:VwGO, GVG, VwVfG, AEG
Schlagworte:Verwaltungsrechtsweg, erweiterte Prüfungskompetenz, Klagebefugnis, Schutznormen, eisenbahnrechtliche Planfeststellung, Bestandskraft, Ausschlusswirkung, Duldungspflicht, enteignungsrechtliche Vorwirkung, Planfeststellungsvorbehalt, Planänderungsverfahren, Planänderungsbeschluss, Änderungsplanfeststellungsbeschluss, Bauerlaubnis, landschaftspflegerische Begleitplanung, Kompensationsmaßnahme, Ausgleichsmaßnahme, Verzichtserklärung des Vorhabenträgers, Planbefolgungspflicht, Zweitbescheid, neue Sachprüfung, Wiederaufgreifen des Verfahrens
Stichwort:Duldungspflicht
Leitsatz:1. Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses haben Planbetroffene das Vorhaben zu dulden, und zwar auch bei später eintretenden veränderten Umständen. Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Inanspruchnahme von Flächen, die der Anordnung naturschutz- oder waldrechtlicher Kompensationsmaßnahmen geschuldet ist.

2. Der Vorhabenträger kann sich aus einer ihm durch die landschaftspflegerische Begleitplanung auferlegten Verpflichtung, eine Kompensationsmaßnahme durchzuführen, nur im Wege einer Planänderung nach § 76 VwVfG lösen. Ein von ihm gegenüber dem Eigentümer der in Anspruch zu nehmenden Flächen erklärter Verzicht auf die Kompensationsmaßnahme bindet die Planfeststellungsbehörde nicht.

3. Ist ein Planfeststellungsbeschluss gegenüber einem Planbetroffenen bestandskräftig geworden, kann dieser die Änderungsplanfeststellung nur angreifen, wenn er durch deren Festsetzungen erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 22. September 2005 - BVerwG 9 B 13.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189 S. 193 f. und vom 17. September 2004 - BVerwG 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13 S. 4).

4. Wird eine vom Vorhabenträger beantragte Planänderung nach Prüfung der materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen abgelehnt, ergeht ihm gegenüber ein Zweitbescheid, der ihm den Weg zu einer gerichtlichen Überprüfung eröffnet, es sei denn, es liegt bereits ein sein Begehren verneinendes rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil vor.

5. Ein die Planänderung ablehnender Zweitbescheid hindert die Planfeststellungsbehörde nicht, sich gegenüber jedem Planbetroffenen auf den Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses zu berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Vorhabenträger mit seinem Antrag nach § 76 VwVfG speziell das Ziel verfolgt hat, einen Planbetroffenen von der planfestgestellten Inanspruchnahme seines Eigentums freizustellen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 22.06


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