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Duldungsanordnung

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 ME 211/07 vom 14.02.2008

Rechtsgebiete:NStrG
Schlagworte:Duldungsanordnung, Entlastungsstraße, Gemeindestraße, Straßenbaubehörde, Straßenbaulastträger, Vorarbeiten
Stichwort:Duldungsanordnung
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 ME 211/07



BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 4 ZB 05.1984 vom 07.08.2006

Rechtsgebiete:GG, BGB, GO
Schlagworte:Abwasserleitung, Beseitigung, Duldungspflicht (verneint), Verfahrensvorbehalt, Duldungsbescheid, Duldungsanordnung, Darlegungslast, Unzumutbarkeit der Beseitigung (verneint)
Stichwort:Duldungsanordnung
Leitsatz:Zum Erfordernis einer Duldungsanordnung vor Inanspruchnahme privaten Grundeigentums bei der Neuverlegung einer gemeindlichen Entwässerungsleitung.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 4 ZB 05.1984

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 B 128/04 vom 07.06.2005

Rechtsgebiete:SächsWG, SächsGemO
Schlagworte:Duldungsanordnung, dinglicher Verwaltungsakt, Anschluss- und Benutzungszwang, Abwasserleitung, Anstaltsgewalt, Annexkompetenz
Stichwort:Duldungsanordnung
Leitsatz:1. Auf § 109 Abs. 1 SächsWG kann eine Duldungsanordnung für bereits errichtete und genutzte Anlagen (Altanlagen) grundsätzlich nicht gestützt werden.

2. § 109 Abs. 2 SächsWG begründet keinen selbstständigen Duldungstitel, sondern setzt das Bestehen eines nach früherem Recht begründeten Duldungstitels voraus (wie OLG Dresden, Urt. v. 27.6.2002, VIZ 2003, 140).

3. Eine Duldungsanordnung für Abwasserleitungen von anschluss- und benutzungspflichtigen Dritten kann beim Fehlen einer hinreichenden Satzungsregelung nicht ohne weiteres auf die gemeindliche Anstaltsgewalt oder auf eine Annexkompetenz zum Anschluss- und Benutzungszwang gestützt werden.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 B 128/04

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 B 11827/03.OVG vom 08.12.2003

Rechtsgebiete:LBauO
Schlagworte:Beseitigungsverfügung, Beseitigungsanordnung, Duldungsverfügung, Duldungsanordnung, Eigentum, Eigentümer, Pacht, Pächter
Stichwort:Duldungsanordnung
Leitsatz:Eine Duldungsanordnung zur Durchsetzung einer Beseitigungsverfügung kann nur erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein Dritter unter Berufung auf eigene Rechte den Vollzug der Beseitigungsverfügung verhindert. Sie ist daher rechtswidrig, wenn ihr Adressat dem Vollzug der Beseitigungsverfügung zugestimmt hat oder ihm offensichtlich kein den Vollzug hinderndes Recht zusteht.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 B 11827/03.OVG


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