JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > D > Duldungsanordnung
| Rechtsgebiete: | NStrG |
| Schlagworte: | Duldungsanordnung, Entlastungsstraße, Gemeindestraße, Straßenbaubehörde, Straßenbaulastträger, Vorarbeiten |
| Stichwort: | Duldungsanordnung |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 ME 211/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BGB, GO |
| Schlagworte: | Abwasserleitung, Beseitigung, Duldungspflicht (verneint), Verfahrensvorbehalt, Duldungsbescheid, Duldungsanordnung, Darlegungslast, Unzumutbarkeit der Beseitigung (verneint) |
| Stichwort: | Duldungsanordnung |
| Leitsatz: | Zum Erfordernis einer Duldungsanordnung vor Inanspruchnahme privaten Grundeigentums bei der Neuverlegung einer gemeindlichen Entwässerungsleitung. |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 4 ZB 05.1984 | |
| Rechtsgebiete: | SächsWG, SächsGemO |
| Schlagworte: | Duldungsanordnung, dinglicher Verwaltungsakt, Anschluss- und Benutzungszwang, Abwasserleitung, Anstaltsgewalt, Annexkompetenz |
| Stichwort: | Duldungsanordnung |
| Leitsatz: | 1. Auf § 109 Abs. 1 SächsWG kann eine Duldungsanordnung für bereits errichtete und genutzte Anlagen (Altanlagen) grundsätzlich nicht gestützt werden. 2. § 109 Abs. 2 SächsWG begründet keinen selbstständigen Duldungstitel, sondern setzt das Bestehen eines nach früherem Recht begründeten Duldungstitels voraus (wie OLG Dresden, Urt. v. 27.6.2002, VIZ 2003, 140). 3. Eine Duldungsanordnung für Abwasserleitungen von anschluss- und benutzungspflichtigen Dritten kann beim Fehlen einer hinreichenden Satzungsregelung nicht ohne weiteres auf die gemeindliche Anstaltsgewalt oder auf eine Annexkompetenz zum Anschluss- und Benutzungszwang gestützt werden. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 B 128/04 | |
| Rechtsgebiete: | LBauO |
| Schlagworte: | Beseitigungsverfügung, Beseitigungsanordnung, Duldungsverfügung, Duldungsanordnung, Eigentum, Eigentümer, Pacht, Pächter |
| Stichwort: | Duldungsanordnung |
| Leitsatz: | Eine Duldungsanordnung zur Durchsetzung einer Beseitigungsverfügung kann nur erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein Dritter unter Berufung auf eigene Rechte den Vollzug der Beseitigungsverfügung verhindert. Sie ist daher rechtswidrig, wenn ihr Adressat dem Vollzug der Beseitigungsverfügung zugestimmt hat oder ihm offensichtlich kein den Vollzug hinderndes Recht zusteht. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 B 11827/03.OVG | |
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