1. Auf § 109 Abs. 1 SächsWG kann eine Duldungsanordnung für bereits errichtete und genutzte Anlagen (Altanlagen) grundsätzlich nicht gestützt werden.
2. § 109 Abs. 2 SächsWG begründet keinen selbstständigen Duldungstitel, sondern setzt das Bestehen eines nach früherem Recht begründeten Duldungstitels voraus (wie OLG Dresden, Urt. v. 27.6.2002, VIZ 2003, 140).
3. Eine Duldungsanordnung für Abwasserleitungen von anschluss- und benutzungspflichtigen Dritten kann beim Fehlen einer hinreichenden Satzungsregelung nicht ohne weiteres auf die gemeindliche Anstaltsgewalt oder auf eine Annexkompetenz zum Anschluss- und Benutzungszwang gestützt werden.
Eine Duldungsanordnung zur Durchsetzung einer Beseitigungsverfügung kann nur erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein Dritter unter Berufung auf eigene Rechte den Vollzug der Beseitigungsverfügung verhindert. Sie ist daher rechtswidrig, wenn ihr Adressat dem Vollzug der Beseitigungsverfügung zugestimmt hat oder ihm offensichtlich kein den Vollzug hinderndes Recht zusteht.
Eine isoliert betrachtet genehmigungsfreie bauliche Anlage kann unter dem Gesichtspunkt einer Gesamtanlage, die sie mit anderen genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen bildet, genehmigungspflichtig sein. Verschiedene baulichen Anlagen stellen eine Gesamtanlage in diesem Sinne dar, wenn sie durch dieselbe objektive Zweckbestimmung eng miteinander verbunden sind. Diese enge Verbundenheit ist bei einer der Freizeitnutzung im Außenbereich dienende Anlage, bestehend aus Gartenhaus, Einfriedung und Schwimmbecken, gegeben.