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Duldenmüssen des Betretens eines Uferweges zum Zwecke der Erholung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BRANDENBURG – Beschluss, 3a B 255/03 vom 14.10.2004

Rechtsgebiete:VwGO, VwVfGBbg, BbgNatSchG
Schlagworte:Natur- und Landschaftsschutzrecht, Beschwerde (hier: abgelehnt), Duldenmüssen des Betretens eines Uferweges zum Zwecke der Erholung, Naturschutzrechtliche Betretungsbefugnis, Begriff der "freien Landschaft" i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG a. F., (bauplanungsrechtlicher) Außenbereich und funktionale Betrachtungsweise, Zur Betretungsbefugnis (auch) im (bauplanungsrechtlichen) Innenbereich, "Trampelpfad" als "Weg" oder "Pfad" i.S. v. § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG a. F., Zur Frage eines betretungsrechtlichen Bestandsschutzes
Stichwort:Duldenmüssen des Betretens eines Uferweges zum Zwecke der Erholung
Leitsatz:1. Zur "freien Landschaft" i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG a. F. (insoweit in der Neufassung des BbgNatSchG unverändert geblieben) zählen die Gebiete außerhalb des Waldes - wo ein eigenständiges Betretungsrecht greift - und außerhalb der bebauten Ortslagen; darunter ist der Bereich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu verstehen, auch wenn für sie ein Bebauungsplan besteht.

2. Eine funktionale Betrachtungsweise hat nicht nur für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich Bedeutung, sondern auch für die Bestimmung des Bereichs der "freien Landschaft".
Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 3a B 255/03




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