Ein bloßes Dulden des Betäubungsmittelkonsums in der gemeinsamen Wohnung reicht zur Tatbestandserfüllung des " Gewähren einer Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln" nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine darüber hinausgehende Unterstützung des Betäubungsmittelkonsums, etwa in der Weise, dass der Täter günstige Bedingungen zum Konsum von Betäubungsmitteln schafft.