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JuraForum.deUrteileSchlagwörterDdualer Abfallbegriff 

dualer Abfallbegriff

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 BN 4.07 vom 23.04.2008

1. Der duale Abfallbegriff (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG), an den sowohl § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG wie auch § 7 GewAbfV anknüpfen, ist dynamisch zu verstehen.

2. Zur Vermeidung einer Behälterbenutzungspflicht, die eine kommunale Abfallsatzung für gewerbliche Siedlungsabfälle anordnet, kann ein Abfallerzeuger oder -besitzer sich nicht mit Erfolg auf die bloße Möglichkeit einer späteren Verwertung berufen.

3. Ob zu den in einer Betriebstätte angefallenen gewerblichen Siedlungsabfällen Stofffraktionen gehören, die Abfall zur Verwertung sind, entscheidet sich erst dann, wenn der Abfallerzeuger/-besitzer für diese Stoffe einen konkreten Verwertungsweg sichergestellt hat (im Anschluss an das Urteil vom 1. Dezember 2005 - BVerwG 10 C 4.04 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100 S. 41 f. Rn. 39 f.).

BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 4.04 vom 01.12.2005

1. Auch vor In-Kraft-Treten der Gewerbeabfallverordnung stellte der Vorrang der Abfallverwertung, den das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz statuiert, kein rechtliches Hindernis dar, Erzeuger und Besitzer gewerblichen Siedlungsabfalls, der nicht verwertet wird, einer satzungsrechtlichen Behälternutzungspflicht und einer daran anknüpfenden Gebührenregelung zu unterwerfen (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 C 25.03 und 7 CN 6.04 - Buchholz 451.221 § 12 KrW-/AbfG Nr. 2 und 3).

2. Es hält sich im Rahmen des Grundsatzes der Typengerechtigkeit, wenn eine kommunale Abgabensatzung die Mindestgebühr für die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle nach einem Maßstab bemisst, der sich am Abfallvolumen orientiert, das durchschnittlich in einem privaten Kleinsthaushalt anfällt. Diese Mindestgebühr entfaltet keine Lenkungswirkung, die mit dem abfallrechtlichen Verwertungsgebot in Widerspruch steht.

3. Dem Grundsatz der Belastungsgleichheit und dem Äquivalenzprinzip widerspricht es nicht, die Mindestgebühr auch dann zu erheben, wenn der Gebührenschuldner unter Verstoß gegen die satzungsrechtliche Behälternutzungspflicht das ihm zur Verfügung gestellte Abfallgefäß nicht nutzt.

4. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz hat für gewerbliche Siedlungsabfälle keinen Grundsatz freiwilliger Inanspruchnahme kommunaler Entsorgungseinrichtungen aufgestellt und dem Abfallerzeuger die Überlassung der Abfälle bis zum Erlass einer Ordnungsverfügung nicht freigestellt.

5. Seiner abfallwirtschaftlichen Verantwortung, die ihm mit dem Vorrang der Verwertung auferlegt ist, genügt der Abfallerzeuger nicht, wenn er seinen gewerblichen Siedlungsabfall einem privaten Entsorgungsunternehmen überlässt, ohne dass ein bestimmter Weg zur Verwertung sichergestellt ist. Spätestens mit der Bereitstellung zur Verbringung aus der Betriebstätte fällt insoweit Abfall zur Beseitigung mit der Folge an, dass den Abfallerzeuger gegenüber dem kommunalen Entsorgungsunternehmen eine Überlassungspflicht trifft.

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