Ob der Abwasserbeseitigungspflichtige bei der Planung und Herstellung der Kanalisation in jeder Hinsicht die zweckmäßigste und kostengünstigste Lösung gewählt hat, steht nicht zur Entscheidung des Gerichts. Ihm kommt ein regelmäßig als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum zu, der seine Grenze erst im Willkürverbot findet. Grundsätzlich liegt es daher auch im Gestaltungsermessen der Gemeinde, für welches technische System sie sich bei der Abwasserbeseitigung entscheidet; sie ist insbesondere nicht verpflichtet, ein System durchgängig für alle Gemeindeteile zu wählen.
Die Anordnung, ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen und diese zu benutzen, ist auch dann rechtmäßig, wenn der Anschlussnehmer im Fall der Druckentwässerung nach der Entwässerungssatzung verpflichtet ist, die erforderliche Stromzuführung zur Pumpstation auf eigene Kosten herzustellen und die anfallenden Stromkosten zu tragen.