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drohende sozial gerechtfertigte Arbeitgeberkündigung

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BSG – Urteil, B 11a AL 47/05 R vom 12.07.2006

Rechtsgebiete:SGB III, KSchG
Schlagworte:Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger Grund - drohende sozial gerechtfertigte Arbeitgeberkündigung - Abfindung - Verzicht auf Rechtmäßigkeitsprüfung der Kündigung im Hinblick auf § 1a KSchG
Stichwort:drohende sozial gerechtfertigte Arbeitgeberkündigung
Leitsatz:1. Ein Arbeitnehmer kann sich auf einen - die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ausschließenden - wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung berufen, wenn ihm ansonsten eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung aus nicht verhaltensbedingten Gründen zum gleichen Zeitpunkt droht (Weiterentwicklung von BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R = BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr 11).

2. Der Senat erwägt, für Streitfälle ab dem 1.1.2004 unter Heranziehung der Grundsätze des § 1a KSchG auf eine ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung zu verzichten, wenn die Abfindungshöhe die in § 1a Abs 2 KSchG vorgesehene nicht überschreitet.
Volltext: BSG - Urteil, B 11a AL 47/05 R




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