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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 ME 163/09 vom 09.07.2009

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Aussetzungsverfahren, Drohen, Vollstreckung
Stichwort:Drohen
Leitsatz:1. Im Hinblick auf den Zweck des nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen behördlichen Aussetzungsverfahrens, die Gerichte von Aussetzungsanträgen zu entlasten, ist bei der Auslegung der Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ein strenger Maßstab anzulegen.

2. Eine Vollstreckung droht im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO daher erst dann, wenn der Beginn konkreter Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden ist, konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung getroffen worden sind oder die Vollsteckung bereits begonnen hat.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 ME 163/09




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