Wird einem durch Drogenkonsum (hier: Kokain) auffällig gewordenen Kraftfahrer nach Entziehung der Fahrerlaubnis diese mit der Auflage wiedererteilt, dass er an einem Drogenkontrollprogramm teilnimmt, führt ein durch Drogenscreening nachgewiesener aktueller Drogenkonsum zur (erneuten) Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es weiterer Aufklärungsmaßnahmen bedarf; insbesondere kommt § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV nicht zur Anwendung, da die nach dieser Bestimmung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu klärende Frage, ob der Betroffene weiterhin Drogen einnimmt, durch den aktuell nachgewiesenen Drogenkonsum bereits beantwortet ist.
1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zwingend anzuordnen; der Fahrerlaubnisbehörde steht - anders als nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV - insoweit kein Ermessen zu. Dies gilt auch bei einer feststehenden - gegebenenfalls nur einmaligen - Einnahme von Cannabis. Der einmalige Cannabiskonsum ist nicht dem - in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV geregelten - (bloßen) Besitz von Cannabis gleichzustellen.
2. Das nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV beizubringende ärztliche Gutachten ist - auch bei einem nur einmaligen Cannabiskonsum - nicht auf die Durchführung von Drogenscreenings beschränkt. Es kann - weitergehend - auch eine fachärztliche Bewertung beinhalten, sofern die Drogenscreenings einen Drogenkonsum anzeigen. Für diesen Fall kann der Gutachtensauftrag auch themenbezogene Fragestellungen zur Aufklärung des Konsumverhaltens beinhalten.