Notwendigkeit der Verteidigung wegen schwieriger Sach- und Rechtslage kann bei Einholung eines vorbereitenden psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten auch dann bestehen, wenn diesem bereits eine Abschrift des Gutachtens übermittelt worden ist.
1. Eine Betäubungsmittelsucht - wobei eine seelische Abhängigkeit ausreicht - muss nicht nur zum Zeitpunkt der abgeurteilten Taten vorliegen und diesen zu Grunde liegen, sondern auch (noch) bei Bewilligung der Zurückstellung der Vollstreckung der Strafe gegeben sein.
2. Zur Frage der erforderlichen Sachverhaltsermittlung bei der Beurteilung der Frage des Fortbestehens einer psychischen Betäubungsmittelabhängigkeit.
1. Die Abgabe von Urin zum Zwecke der Kontrolle auf Drogenmissbrauch kann auch als Zufallsstichprobe ein einem Gefangenen angeordnet werden, wenn ein konkreter aktueller Verdacht auf einen Missbrauch nicht, bzw. nicht mehr besteht.
2. Ist die Durchführung des Besuches mittels eines "Trennscheibentisches" (OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 2007, 62) - selbst in Kumulation mit einer dem Besuch nachfolgenden körperlichen Durchsuchung des Gefangenen - zur Gegenabwehr gleichermaßen wirksam und unter zumutbarer Inanspruchnahme der sachlichen und personellen Ausstattung der Anstalt auch durchführbar, ist die Anordnung eines Trennscheibenbesuches unverhältnismäßig.
1. Ein Vertrag, mit dem sich eine bekannte Person für bestimmte Zeit als "Testimonial" für Produktwerbung zur Verfügung stellt, kann vom Auftraggeber nicht allein deshalb gekündigt werden, weil dieser aufgrund aktueller Medienberichte über den "Testimonial" befürchtet, dass sich die Fortsetzung der Werbekampagne negativ auf das Image der beworbenen Produkte auswirken würde; die Kündigung setzt vielmehr den Nachweis konkreter Schäden oder Gefahren voraus, derentwegen dem Auftraggeber eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vorgesehenen Vertragsende nicht zugemutet werden kann.
2. Zur Auslegung einer sog. "Wohlverhaltensklausel".
1. Der Ausweisungsschutz für türkische Staatsangehörige, die sich auf eine Rechtsposition aus Art. 6 oder 7 ARB berufen können, richtet sich seit Ablauf der Frist für die Umsetzung der Frist für die Umsetzung der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) unmittelbar nach Art. 28 dieser Richtlinie.
2. Eine zum Zeitpunkt der Abschiebung rechtmäßige, jedoch nicht bestands- oder rechtskräftig gewordene Abschiebung unterbricht nicht die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne von Art. 21 RL 38/2004/EG. Die Vollziehung einer wegen Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Ausweisung und Abschiebungsandrohung nicht bestands- oder rechtskräftig gewordenen Abschiebung bringt die Rechtsposition aus Art. 7 ARB nicht zum Erlöschen.
Da es bislang an Erfahrungswissen, um die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach Konsum anderer Rauschmittel als Alkohol im Sinne einer Festlegung "absoluter" Wirkstoffgrenzen festzustellen, fehlt, muss bei einer strafrechtlichen Ahndung des Fahrens unter Drogeneinfluss unter den Voraussetzungen der relativen Fahruntüchtigkeit im Einzelfall der Nachweis erbracht werden, dass der Angeklagte im konkreten Fall aufgrund der Wirkung berauschender Mittel zur sicheren Verkehrsteilnahme nicht in der Lage war.
Es gehört zu den Aufgaben einer Justizvollzugsanstalt, den Drogenmißbrauch möglichst einzuschränken. Hierfür sind Urinkontrollen unerläßlich, deren Anordnung gemäß § 56 Abs. 2 StVollzG zulässig ist, wenn damit auch Belange der Gesundheitsfürsorge verfolgt werden.
1. Nach Maßgabe des in der Führerschein-Richtlinie niedergelegten Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und der hierzu vorliegenden Rechtsprechung des EuGH besteht grundsätzlich auch keine Befugnis der deutschen Behörden, im Hinblick auf vor dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis eingetretene Umstände einen Eignungsnachweis zu verlangen.
2. Die deutschen Behörden können in Fällen eines rechtsmissbräuchlichen Erwerbs der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausnahmsweise einen Eignungsnachweis nach deutschem Recht verlangen, weil dann dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber die Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz verwehrt ist.
3. Die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Erwerbs setzt indes greifbare tatsächliche, objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis erfolgt ist, um die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis zu umgehen. In jedem Fall ist demnach eine entsprechende Einzelfallprüfung durch die Behörde erforderlich.
4. Von einem Rechtsmissbrauch (hier bejaht) kann etwa ausgegangen werden, wenn positiv feststeht, also nicht lediglich eine Vermutung oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates über für die Erteilung der Fahrerlaubnis relevante Umstände hinsichtlich seiner Fahreignung getäuscht hat und ein Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang nicht besteht.
1. Ethikrichtlinien einer Us-amerikanischen Muttergesellschaft, die über die deutsche Arbeitgeberin in den Betrieben in Deutschland eingeführt werden, unterliegen dann der betrieblichen Mitbestimmung, wenn und soweit Mitbestimmungsrechte nach dem BetrVG berührt sind.
2. Führt die deutsche Arbeitgeberin diese Richtlinien deutschlandweit in ihren Betrieben ein, hat der Gesamtbetriebsrat das Mitbestimmungsrecht wahrzunehmen. Nach dem Selbstverständnis des Unternehmens kann die Ethikrichtlinie nur in allen Betrieb einheitlich eingeführt werden.
3. Ordnet die Arbeitgeberin an, dass ihr jeglicher Verstoß gegen die Ethikrichtlinie entweder über den Vorgesetzten, über eine anonyme Telefonhotline oder über ein Ethikbüro mitgeteilt werden muss, unterliegt dieses Verfahren der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Ob der Betriebsrat auch darüber mitbestimmen muss, bei welchen Verstößen eine Unterrichtung zu erfolgen hat, bleibt offen.
4. Bestimmt die Arbeitgeberin in der Ethikrichtlinie, dass die Arbeitnehmer von Lieferanten keine Geschenke und Zuwendungen entgegennehmen dürfen, hat der Gesamtbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, das auch die Frage umfasst, ob auch die gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenke wie z.B. Kugelschreiben, einfacher Kalender, Feuerzeuge u.a. von diesem Verbot erfasst werden und wie sich der Arbeitnehmer insoweit verhalten soll.
5. Verbietet die Arbeitgeberin in der Ethikrichtlinie jegliche Belästigung von Mitarbeitern, ohne dass sich dieses Gebot ausschließlich auf sexuelle Belästigung beschränkt, unterliegt dieses Verbot der Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats. Wird eine sexuelle Belästigung von einem Mitarbeiter nicht erkennbar abgelehnt, hat der Gesamtbetriebsrat jedenfalls bei den vorbeugenden Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 BeschSchG ein Mitbestimmungsrecht. Es besteht kein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats bei der Anordnung der Arbeitgeberin, dass auf ihrem Betriebsgelände oder während der Arbeit ausnahmslos keine Gewalt ausgeübt oder angedroht wird.
6. Der Gesamtbetriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht in Hinblick auf die Anweisung in einer Ethikrichtlinie, die Mitarbeiter dürften nicht ohne Zustimmung der Arbeitgeberin Pressemitteilungen abgeben; es fehlt an dem für die Mitbestimmung notwendigen Regelungsspielraum.
7. Regelt die Ethikrichtlinie, dass nur berechtigte Personen Einblick in die Personal- und Krankenakte nehmen dürfen, besteht mangels Regelungsspielraum kein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats. Der Gesamtbetriebsrat kann nicht darüber mitentscheiden, wer Einblick nehmen darf.
8. Eine Ethikrichtlinie, die bestimmt, dass Mitarbeiter nicht mit jemandem ausgehen oder in eine Liebesbeziehung eingehen dürfen, der Einfluss auf die Arbeitsbedingungen nehmen kann oder deren Arbeitsbedingungen von der anderen Person beeinflusst werden können, verstößt gegen das Grundgesetz (Artikel 1 und 2 GG); sie ist unwirksam.
Zur Zulässigkeit einer Disziplinarstrafe gegen einen Untersuchungsgefangenen wegen dessen Weigerung, zur Überprüfung auf einen Drogenkonsum eine Urinprobe abzugeben.
Die Teilnahme des Berufsbetreuers, dem der Aufgabenkreis der Vertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten nicht übertragen ist, an einer Strafverhandlung gegen den Betroffenen ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen vergütungsfähig.
1. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme setzt zweifelsfreie Feststellung eines schuldhaften Verstoßes des Gefangenen gegen ihm obliegende Pflichten voraus. Ein bloßer Verdacht, selbst wenn er sich durch bestimmte Anhaltspunkte erhärtet haben mag, reicht nicht aus.
2. Eine zeitweise Ablösung des Gefangenen wegen Drogenmissbrauchs im Wege der Disziplinarmaßnahme (§103 I Nr. 7 StVollzG) kann nicht auf eine bloße immunolgische Untersuchung (Immunassay) - auch wenn diese durch einen zweiten Immunassay bestätigt wird - gestützt werde. Vielmehr muss im Falle eines positiven Befundes und dagegen erhobener Einwendungen des Gefangenen die Urinprobe in einem aufwendigeren Verfahren (etwa Gaschromatographie) ein zweites Mal untersucht oder aber eine Haaranalyse durchgeführt werden.
3. Die dauerhafte Entfernung eines Gefangenen von seinem ihm zuvor rechtmäßig zugewiesenen Arbeitsplatz wegen nunmehr fehlender Eignung auf Grund Drogenmissbrauchs kann nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 49 II VwVfG erfolgen. Als Grundlage für den dafür zumindest erforderlichen schwerwiegenden Verdacht des Betäubungsmittelabusus reicht auch hier eine bloße - auch wiederholte - immunchemische Urinuntersuchung nicht aus.
1. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme setzt zweifelsfreie Feststellung eines schuldhaften Verstoßes des Gefangenen gegen ihm obliegende Pflichten voraus. Ein bloßer Verdacht, selbst wenn er sich durch bestimmte Anhaltspunkte erhärtet haben mag, reicht nicht aus.
2. Eine zeitweise Ablösung des Gefangenen wegen Drogenmissbrauchs im Wege der Disziplinarmaßnahme (§103 I Nr. 7 StVollzG) kann nicht auf eine bloße immunolgische Untersuchung (Immunassay) - auch wenn diese durch einen zweiten Immunassay bestätigt wird - gestützt werde. Vielmehr muss im Falle eines positiven Befundes und dagegen erhobener Einwendungen des Gefangenen die Urinprobe in einem aufwendigeren Verfahren (etwa Gaschromatographie) ein zweites Mal untersucht oder aber eine Haaranalyse durchgeführt werden.
3. Die dauerhafte Entfernung eines Gefangenen von seinem ihm zuvor rechtmäßig zugewiesenen Arbeitsplatz wegen nunmehr fehlender Eignung auf Grund Drogenmissbrauchs kann nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 49 II VwVfG erfolgen. Als Grundlage für den dafür zumindest erforderlichen schwerwiegenden Verdacht des Betäubungsmittelabusus reicht auch hier eine bloße - auch wiederholte - immunchemische Urinuntersuchung nicht aus.
1. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme setzt zweifelsfreie Feststellung eines schuldhaften Verstoßes des Gefangenen gegen ihm obliegende Pflichten voraus. Ein bloßer Verdacht, selbst wenn er sich durch bestimmte Anhaltspunkte erhärtet haben mag, reicht nicht aus.
2. Eine zeitweise Ablösung des Gefangenen wegen Drogenmissbrauchs im Wege der Disziplinarmaßnahme (§103 I Nr. 7 StVollzG) kann nicht auf eine bloße immunolgische Untersuchung (Immunassay) - auch wenn diese durch einen zweiten Immunassay bestätigt wird - gestützt werde. Vielmehr muss im Falle eines positiven Befundes und dagegen erhobener Einwendungen des Gefangenen die Urinprobe in einem aufwendigeren Verfahren (etwa Gaschromatographie) ein zweites Mal untersucht oder aber eine Haaranalyse durchgeführt werden.
3. Die dauerhafte Entfernung eines Gefangenen von seinem ihm zuvor rechtmäßig zugewiesenen Arbeitsplatz wegen nunmehr fehlender Eignung auf Grund Drogenmissbrauchs kann nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 49 II VwVfG erfolgen. Als Grundlage für den dafür zumindest erforderlichen schwerwiegenden Verdacht des Betäubungsmittelabusus reicht auch hier eine bloße - auch wiederholte - immunchemische Urinuntersuchung nicht aus.
1. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme setzt zweifelsfreie Feststellung eines schuldhaften Verstoßes des Gefangenen gegen ihm obliegende Pflichten voraus. Ein bloßer Verdacht, selbst wenn er sich durch bestimmte Anhaltspunkte erhärtet haben mag, reicht nicht aus.
2. Eine zeitweise Ablösung des Gefangenen wegen Drogenmissbrauchs im Wege der Disziplinarmaßnahme (§103 I Nr. 7 StVollzG) kann nicht auf eine bloße immunolgische Untersuchung (Immunassay) - auch wenn diese durch einen zweiten Immunassay bestätigt wird - gestützt werde. Vielmehr muss im Falle eines positiven Befundes und dagegen erhobener Einwendungen des Gefangenen die Urinprobe in einem aufwendigeren Verfahren (etwa Gaschromatographie) ein zweites Mal untersucht oder aber eine Haaranalyse durchgeführt werden.
3. Die dauerhafte Entfernung eines Gefangenen von seinem ihm zuvor rechtmäßig zugewiesenen Arbeitsplatz wegen nunmehr fehlender Eignung auf Grund Drogenmissbrauchs kann nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 49 II VwVfG erfolgen. Als Grundlage für den dafür zumindest erforderlichen schwerwiegenden Verdacht des Betäubungsmittelabusus reicht auch hier eine bloße - auch wiederholte - immunchemische Urinuntersuchung nicht aus.
1. Zum Ausschluss der Geschäftsfähigkeit aufgrund einer Alkoholerkrankung.
2. Die ärztliche Schweigepflicht reicht über den Tod des Behandelten hinaus. Zu den Voraussetzungen für die Annahme der Entbindung von der Verpflichtung zur ärztlichen Schweigepflicht in diesen Fällen.
Im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach einer im Hinblick auf einen früheren Drogenkonsum erfolgten strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung ist die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV auch dann rechtmäßig, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis viele Jahre zurückliegt und für den Zeitraum seit der Entziehung der Fahrerlaubnis keine Hinweise auf einen erneuten Drogenkonsum des Betreffenden vorliegen.
Die Anordnung eines Drogenscreenings bei Verdacht eines einmaligen Cannabiskonsums ohne Bezug zum Straßenverkehr ist unverhältnismäßig (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung: vgl. Beschluss vom 28. August 2002 - 2 EO 421/02 -).
Ein positiver Drogenvortest, bei dem über einen Hauttest Hinweise auf einen Kontakt des Betroffenen mit Amphetamin festgestellt wird, rechtfertigt die Anordnung eines Drogenscreenings allein und insbesondere dann nicht, wenn die Untersuchung des sofort entnommenen Blutes negativ ist.
Der nachgewiesene Konsum von Kokain schließt grundsätzlich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Eine andere Beurteilung kann ausnahmsweise dann gerechtfertigt sein, wenn sich im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung positiv feststellen läßt, dass es sich bei dem Konsum um ein singuläres Ereignis handelte.
Der nachgewiesene Konsum von Kokain schließt grundsätzlich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Eine andere Beurteilung kann ausnahmsweise dann gerechtfertigt sein, wenn sich im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung positiv feststellen läßt, dass es sich bei dem Konsum um ein singuläres Ereignis handelte.
Auch wenn die (formular)vertragliche Vereinbarung absoluter Kündigungsgründe eines privaten Internatsschulvertrages (hier: positives Drogentestergebnis) unwirksam ist, so sind diese inhaltlich bei der gemäß § 626 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der Interessen beider Vertragsteile doch berücksichtigungsfähig.