1. Zur Frage der Berücksichtigung "aufgesparter Gründe" im Beschwerdeverfahren (offen gelassen).
2. Die strafprozessualen Vorschriften über die Belehrungspflicht gem. §§ 136 Abs.1 Satz 2, 164a Abs. 4 StPO sind im Verwaltungsrecht weder unmittelbar noch analog anwendbar; auch ist die Belehrungspflicht nicht Ausdruck eines allgemeinen, von der gesetzlichen Normierung unabhängigen Rechtsgrundsatzes, wonach (nachteilige) Äußerungen eines Betroffenen in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nur dann verwertet werden dürfen, wenn dieser zuvor auf sein Schweigerecht hingewiesen worden ist.
3. Zur Geltung eines der strafprozessualen Vorschrift gem. § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO vergleichbaren allgemeinen Beweisverwertungsverbotes wegen unzulässiger Vernehmungsmethoden im Verwaltungsrecht.
4. Zur Frage der Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangten Beweisen (Blutuntersuchung) im Fahrerlaubnisrecht.
5. Die Verpflichtung des Gerichts zur Erhebung von Beweisen wird durch das Wesen des Eilverfahrens begrenzt.
Die Anordnung, zur Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 FeV wegen nachgewiesenen Drogenkonsums ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen.
Ein Fahrerlaubnisinhaber hat ein Fahrzeug unter verkehrsrechtlich relevantem Cannabiseinfluss geführt, wenn er zum einen objektiv unter Drogeneinfluss gestanden hat. Dies ist in Anknüpfung an den durch die Grenzwertkommission am 20. November 2002 festgesetzten Grenzwert der Fall, wenn der Fahrer 1,0 ng THC pro ml Blut bei der Fahrt aufgewiesen hat. Zum anderen ist zu verlangen, dass bei dem Fahrerlaubnisinhaber cannabisbedingte Beeinträchtigungen aufgetreten sind, die im Allgemeinen Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben können.
Eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG muss Feststellungen enthalten, aus denen ein vorwerfbares Verhalten und entsprechende Erkenntnisse des Betroffenen hergeleitet werden können.
Die Weigerung eines Untersuchungshäftlings, bei Verdacht auf Drogenkonsum in die Anstalt eine Urinprobe abzugeben, kann nicht mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden, weil der Gefangene nicht verpflichtet ist, aktiv an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken.