Zu den einzelnen in Art. 7 S. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 für ein supranationales Aufenthaltsrecht geforderten Voraussetzungen (Familienangehöriger, dem regulären Arbeitsmarkt angehörender türkischer Arbeitnehmer, Nachzugsgenehmigung,ordnungsgemäßer Wohnsitz seit 5 Jahren).
Zum Verlust des supranationalen Aufenthaltsrechts nach Art. 7 S. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80.
Zur Ausweisung eines über ein supranationales Aufenthaltsrecht auf der Grundlage des Art. 7 S. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 verfügenden mehrfach zu einer Jugendstrafe verurteilten und noch drogenabhängigen türkischen Staatsangehörigen.
Aus der Vorschrift des § 27 Abs. 2 SGB VIII folgt, dass die in den §§ 28 bis 35 des Gesetzes genannten Hilfeformen nicht abschließend sind, dass es vielmehr daneben atypische Hilfeformen geben kann. Eine solche kann in Betracht kommen, wenn ein Kleinstkind nach der Drogenentziehung seiner Eltern zusammen mit diesen in eine Nachsorge-Einrichtung aufgenommen werden soll (vgl. Wiesner, NDV 1998, 225, 227).
Zum Umfang der Pflicht des Tatgerichts zur Aufklärung der Frage einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Täters wegen Betäubungsmittelabhängigkeit