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Entscheidungen der Gerichte




LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 1 Sa 25/08 vom 29.05.2008

Rechtsgebiete:DRK-Arbeitsbedingungen
Schlagworte:Lohnansprüche, Bewährungsaufstieg, Aussetzung, Nachholung, Bundestarifgemeinschaft, Tarifbindung, DRK, Arbeitsbedingungen, Reformtarifvertrag, Vergütungsstrukturen, Änderung, Übernahmebeschluss, Nichtübernahme, Rechtsfolgen
Stichwort:DRK
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 1 Sa 25/08



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 26/08 vom 21.05.2008

Rechtsgebiete:Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen des DRK, 1. Änderungstarifvertrag vom 23.12.2005 zum Übergangstarifvertrag des DRK, 2. Änderungstarifvertrages vom 20.07.2006 zum Übergangstarifvertrag des DRK
Schlagworte:Höhergruppierung, Bewährungsaufstieg, Aussetzung, Nachholung, Bundestarifgemeinschaft, Tarifbindung, DRK, Arbeitsbedingungen, Reformtarifvertrag, Vergütungsstrukturen, Änderung, Übernahmebeschluss, Nichtübernahme, Rechtsfolgen
Stichwort:DRK
Leitsatz:Ein nicht tarifgebundener DRK-Verband ist verpflichtet, auf die Arbeitsverhältnisse, die sich Kraft Vereinbarung nach den DRK- Arbeitsbedingungen in ihrer jeweiligen Fassung richten, ab 1.1.2007 die alten DRK- Arbeitsbedingungen in der bis zum 31.8.2005 geltenden Fassung wieder anzuwenden , da der sogenannte DRK-Reformtarifvertrag vom 31.12.2006 nicht übernommen wurde.

Das gilt auch für die alten Vergütungsstrukturen (Ortszuschläge, Zulagen, ...)

Das hat zur Folge, dass beispielsweise auch ein ausgesetzter Bewährungsaufstieg nachzuholen ist.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 3 Sa 26/08

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 7 Sa 2004/04 vom 15.12.2005

Rechtsgebiete:DRK-Satzung
Schlagworte:DRK - Arbeitsbedingungen, Gleichstellungsabrede
Stichwort:DRK
Leitsatz:1. Durch die Bezugnahme in dem Anstellungsvertrag sind die DRK-Arbeitsbedingungen Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien geworden. Diese Arbeitsbedingungen sind inhaltsgleich mit dem DRK-Tarifvertrag und werden ebenso wie Änderungen und Ergänzungen vom Präsidium und vom Präsidialrat des DRK beschlossen.

2. Durch den Beschluss von Präsidium und Präsidialrat des DRK, die für den Öffentlichen Dienst vereinbarten Tariferhöhungen für 2003 und 2004 zu übernehmen, sind diese Gegenstand der Arbeitsbedingungen und durch die vertragliche Bezugnahme auch Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien geworden.

3. Unerheblich ist, dass der Präsidialrat die Übernahme des Tarifabschlusses ausdrücklich auf § 19 Abs. 4 der DRK-Satzung gestützt hat. Dies hat zwar zur Folge, dass verbandsrechtlich keine Verpflichtung zur Umsetzung der geänderten DRK-Arbeitsbedingungen besteht, da § 19 Abs. 4 Satz 2 der Satzung im Gegensatz zu Abs. 3 ausdrücklich besagt, dass diese Regelung keine Außenwirkung hat. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die individualrechtliche Vereinbarung der Parteien, nach der dem Arbeitsverhältnis die Arbeitsbedingungen der Angestellten des Deutschen Roten Kreuzes zu Grunde liegen.

4. Die Grundsätze der Gleichstellungsabrede finden nicht Anwendung. Die Parteien haben nicht die Anwendbarkeit der Tarifverträge vereinbart, sondern die der DRK-Arbeitsbedingungen. Zudem war der Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrages selbst nicht tarifgebundenen. Die Annahme einer Gleichstellungsabrede setzt jedoch neben der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers bei Abschluss des Arbeitsvertrages voraus, dass im Arbeitsvertrag die Anwendbarkeit eben der Tarifverträge vereinbart wird, an die der Arbeitgeber gebunden ist.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 7 Sa 2004/04


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