1. Zum Fortbestehen des Überrumpelungsmoments bei einem Zeitraum von über zwei Monaten zwischen Haustürsituation und zu widerrufender Willenserklärung.
2. Zur Unzulässigkeit einer Wider- und Drittwiderklage, die erstmals in der Berufung erhoben wird.
Der Gerichtsstand der Widerklage nach § 33 ZPO ist auch für die Drittwiderbeklagten und (nur) materiell Beteiligten zu erstrecken. Mit der - über eine Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des § 33 ZPO bewirkten - Konzentration von Klage und Widerklage vor dem Prozessgericht unter gleichzeitiger Einbeziehung aller materiell Beteiligten gelingt es, den Rechtsstreit umfassend und endgültig beizulegen; es wird zum einen eine sinnvolle Verfahrenskonzentration vor einem zuständigen Gericht ermöglicht, zum anderen werden Mehrfachentscheidungen über einen Streitgegenstand oder gegenüber mehreren Beteiligten vermieden.