JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > D > Drittstaatenregelung
| Rechtsgebiete: | AsylVfG |
| Schlagworte: | Abschiebungsandrohung, Abschiebungsanordnung, Asylbewerber, Aufenthaltsbeendigung, Drittstaatenregelung, Sicherer Drittstaat, Vertragsstaat, Zuständigkeit |
| Stichwort: | Drittstaatenregelung |
| Leitsatz: | Ist für die Durchführung eines Asylverfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50, S. 1) ein anderer Vertragsstaat zuständig, kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegenüber dem Asylbewerber nach §§ 29a Abs. 3 Satz 2, 26a Abs. 1, 34a Abs. 1 AsylVfG die Abschiebung in den anderen Vertragsstaat anordnen. Es muss in derartigen Fällen nicht zwingend eine Abschiebungsandrohung nach §§ 29 Abs. 3 Satz 1, 35 Satz 2 AsylVfG ergehen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 9 UE 1464/06.A | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, GK |
| Schlagworte: | Afghanistan, DVPA, Drittstaatenregelung, Familienasyl, Geheimdienst Khad, Widerruf, anderweitige Verfolgungssicherheit, staatliche oder quasi-staatliche Gebietsgewalt |
| Stichwort: | Drittstaatenregelung |
| Leitsatz: | 1. Der Ausschluss der Asylanerkennung in Satz 2 des § 26a Abs. 1 AsylVfG enthält im Verhältnis zu dessen Satz 1 keinen eigenständigen Regelungsinhalt, sondern hat lediglich klarstellende Funktion. 2. Der asylrechtliche Ausschlussgrund der anderweitigen Verfolgungssicherheit gemäß § 27 Abs. 1 AsylVfG ist auf die Gewährung von Familienasyl gemäß § 26 AsylVfG nicht anwendbar, und zwar auch nicht in Übertragung der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung in § 26a AsylVfG. 3. Das Vorliegen von Rücknahme- oder Widerrufsgründen gemäß § 73 AsylVfG in Bezug auf den Stammberechtigten ist gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 AsylVfG im Familienasylverfahren uneingeschränkt zu prüfen und nicht einem gesondert gegen den Stammberechtigten gerichteten Rücknahme- oder Widerrufsverfahren vorzubehalten. 4. Der Widerruf einer in Vollziehung einer rechtskräftigen Verurteilung erfolgten Asylanerkennung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG setzt eine nach dem Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung eingetretene erhebliche Veränderung der für die gerichtliche Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse voraus; dabei ist die damalige Rechtsfindung nicht in Frage zu stellen, ein strenger Maßstab anzulegen und eine Beweislast des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. für Migration und Flüchtlinge anzunehmen. In dieser Auslegung stimmt der Regelungsgehalt des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG mit der "Beendigungsklausel" in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention überein, soweit es um Schutz vor politischer Verfolgung geht. 5. Nach der Entmachtung der Taliban und der Einsetzung der Übergangsregierung unter Präsident Karsai haben sich seit Ende 2001 die tatsächlichen Verhältnisse in Afghanistan nicht so grundlegend, stabil und dauerhaft verändert, dass eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen gegen ehemalige Mitglieder der kommunistischen DVPA oder/und des Geheimdienstes Khad mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. 6. Die derzeit in Afghanistan bestehenden Machtverhältnisse rechtfertigen trotz eines fehlenden landesweiten Gewaltmonopols der Übergangsregierung Karsai und trotz der nach wie vor weitgehend unzureichenden Sicherheits- und Versorgungslage die Annahme verfolgungsmächtiger zentralstaatlicher (im Großraum Kabul) bzw. regionaler quasi-staatlicher Herrschaftsstrukturen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 185/02.A | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, AsylVfG |
| Schlagworte: | Familienasyl, Drittstaatenregelung, Familienabschiebungsschutz |
| Stichwort: | Drittstaatenregelung |
| Leitsatz: | Ein Asylbewerber, dem wegen der Drittstaatenregelung kein eigenes Asylrecht zuerkannt werden kann, kann auch keinen Abschiebungsschutz aus § 51 Abs. 1 AuslG erhalten, wenn zwar sein Ehepartner als Asylberechtigter anerkannt worden ist, ihm selbst aber keine politische Verfolgung droht. Eine vom Recht eines nahen Familienangehörigen auf Abschiebungsschutz lediglich abgeleitete Berechtigung, ebenfalls diesen Schutz zu erhalten, gibt es nicht. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 9 S 1038/99 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, GG |
| Schlagworte: | Drittstaatenregelung, objektiver Nachfluchtgrund |
| Stichwort: | Drittstaatenregelung |
| Leitsatz: | Die Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG erfährt nur durch § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG eine Durchbrechung. Sie gilt also auch dann, wenn der asylsuchend eingereiste Ausländer Nachfluchtgründe geltend macht, die zur Annahme einer politischen Verfolgung führen (so auch OVG Münster, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 1 A 2248/00.A -, in: juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 1. Juni 1999 - A 4 S 358/98 -, SächsVBl. 2000, 37 ff.). |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 10 UZ 2217/98.A | |
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