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OLG-FRANKFURT – Urteil, 19 U 67/08 vom 28.11.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Widerruf, Haustürgeschäft, Haustürsituation, Überrumpelungssituation, Sicherungsvertrag, Drittsicherung
Stichwort:Drittsicherung
Leitsatz:Eine für die Fälle des § 312 BGB typische Überrumpelungssituation liegt nicht vor, wenn eine Verbraucherin an ihrem Arbeitsplatz im Unternehmen ihres Ehemannes nach Verhandlung mit einem Bankmitarbeiter im Beisein ihres Ehemannes einen Sicherungsvertrag unterzeichnet, der die Bestellung einer Grundschuld an dem in ihrem Eigentum stehenden Hausanwesen zum Gegenstand hat, wenn die Unterschriftsleistung nach vorangegangenem Hinweis ihres Ehemannes auf eine spätere Hinzuziehung zu Kreditverhandlungen mit einer Bank und eine etwaige Unterschriftsleistung durch sie erfolgt und wenn die Verpflichtungserklärung das Ziel hat, einen für den Fortbestand des Unternehmens des Ehemannes erforderlichen Kredit zu besichern und damit den Betrieb und die Arbeitsplätze zu retten.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 19 U 67/08




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