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Drittschutz

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 MN 28/09 vom 20.02.2009

Sollte auf der Grundlage von § 47 Abs. 6 VwGO eine Waldrodung in Vollzug eines Bebauungsplanes unterbunden werden können (offen gelassen im Senatsbeschluss vom 3.12.2008 - 1 MN 257/08 -, NordÖR 2009, 48), muss der Rechtssuchende jedenfalls auch für einen "Schiebebeschluss" substantiiert dartun, dass seine Rechte (schon) durch die Rodung betroffen werden.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 149/08 vom 29.01.2009

1. Zur Klagebefugnis von Straßenanliegern, die von der Straßenverkehrsbehörde die Kennzeichnung eines im Bebauungsplan festgesetzten verkehrsberuhigten Bereichs nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 StVO beanspruchen.

2. § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 StVO ermächtigt die Straßenverkehrsbehörden lediglich zu Anordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen in den nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 StVO gekennzeichneten Bereichen, nicht jedoch zu deren Einrichtung. Diese bleibt einer städteplanerischen Entscheidung der Gemeinde vorbehalten.

3. Die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB dient der Wohnumfeldverbesserung und damit vorwiegend städtebaulichen Zielen. Insofern kommt ihr grundsätzlich keine Schutzwirkung zu Gunsten von Straßenanliegern zu.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 11330/07.OVG vom 29.10.2008

Durch die Erteilung einer immisionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG statt in einem Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung werden Dritte nicht in eigenen Rechten verletzt. Gegenteiliges folgt nicht aus europarechlichen Vorgaben, insbesondere nicht aus Art. 10 a der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie). Deren Klage führt deshalb nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung, wenn das fehlerhafte Verfahren zu einer Verletzung deren eigener materieller Rechte geführt hat (Abgrenzung zu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04.OVG-).

Zur Berechnung des Sicherheitsabstandes zwischen Windkraftanlagen und Grundstücken, die von Eisstücken getroffen werden könnten, die von den Rotoren der Windkraftanlagen weggeschleudert werden können, ist es sachgerecht, sich an der im Rahmen des WECO-Projektes ermittelten Formel (1,5 x (Nabenhöhe + Rotordurchmesser)) zu orientieren (Im Anschluss an OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Februar 2006 - 2 M 71/05 -).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 146/05 vom 29.10.2008

Die sog. verschärfte Subsidiaritätsklausel (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO LSA) dient ihrem Wortlaut und ihrem erkennbaren Schutzzweck nach neben dem öffentlichen, allgemeinen Interesse (an einer wirtschaftlichen Haushaltsführung der Kommunen ohne überhöhte Risiken durch unternehmerische Experimente) nicht auch dem Schutz von Individualinteressen privater Wettbewerber.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10388/08.OVG vom 15.10.2008

1. Ein die Abweichung von Zielen der Raumordnung zulassender Bescheid der obersten Landesplanungsbehörde ist nicht nur gegenüber der Belegenheitsgemeinde des Vorhabens, sondern auch gegenüber anderen Kommunen ein Verwaltungsakt.

2. Das Beeinträchtigungsverbot nach Kap. 3.4.1.3 Abs. 8 des Landesentwicklungsprogramms (LEP) III stellt ein verbindliches Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG dar.

3. Im Einzelfall können auch Feststellungen in einem Bescheid der zuständigen Raumordnungsbehörde zum Nichterfordernis einer Zielabweichung nach § 8 Abs. 3 LPlG einen Verwaltungsakt begründen (hier bejaht).

4. Einer Nachbarkommune fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für das Vorgehen gegen einen ihr ungünstigen Zielabweichungsbescheid, da dieser im Falle seiner Bestandskraft Tatbestandswirkung entfaltet und eine inzidente Überprüfung in einem späteren Normenkontrollverfahren folglich ausgeschlossen wäre.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10231/08.OVG vom 09.10.2008

1. Die zur Umsetzung der Bewilligung nach § 8 BBergG erforderliche Entscheidung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BBergG ist an dem Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG sowie dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten.

2. Eine bestandskräftige Mitgewinnungsentscheidung nach § 42 Abs. 1 BBergG entfaltet neben ihrer konkreten Regelung eine Tatbestandswirkung dergestalt, dass im Rahmen der Grundabtretung nach den §§ 77ff. BBergG von einem zulässigen gemeinschaftlichen Abbau der regalen Bodenschätze und der Grundeigentümerbodenschätze ausgegangen werden kann. Das Vorliegen eines wirtschaftlichen Missverhältnisses zwischen grundeigenen und bergfreien Bodenschätzen kann daher nicht mehr geltend gemacht werden.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 ME 280/08 vom 14.08.2008

Zum Unterlassungsanspruch eines privaten Unternehmers gegen die Errichtung oder die wesentliche Erweiterung eines Unternehmens durch eine Gemeinde (hier Errichtung einer Erlebnissauna durch kommunale Eigengesellschaft).

Bei einer Sauna handelt es sich um eine Einrichtung der Erholung gemäß § 108 Abs. 3 Nr. 2 NGO, so dass die Beschränkungen des § 108 Abs. 1 NGO nicht gelten.

Der Senat lässt offen, ob der Subsidiaritätsklausel in § 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NGO nach ihrer Neufassung durch das Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. 2005, 342) nunmehr drittschützende Wirkung zukommt.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 LA 39/08 vom 31.07.2008

1. Eine rechtlich geschützte Abwehrposition folgt nicht allein daraus, dass auf einem Außenbereichsgrundstück eine Genehmigung erteilt wird, die öffentliche Belange beeinträchtigt, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind.

2. Brandgefahren einer Biogasanlage sind nachbarrechtlich nur relevant, wenn die Gefahr besteht, dass Brände auf das Grundstück der Nachbarn übergreifen; entsprechend ist bei Explosionsgefahren auf die mögliche Reichweite solcher Ereignisse zu achten.

3. Die Nachbarn können zum Brandschutz in aller Regel nur die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften fordern. Der Explosionsgefahr bei Biogasanlagen wird durch die Beachtung der Sicherheitsregeln für landwirtschaftliche Biogasanlagen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Stand 05.09.2002; dort insbes. Ziff. 9: Explosionsgefährdete Bereiche) hinreichend entsprochen.

4. Wäre eine Genehmigung nichtig, weil ihre Adressatin - eine Handelsgesellschaft - z. Z. ihrer Bekanntgabe rechtlich (noch) nicht existent war, könnten allein deshalb Rechte der klagenden Nachbarn nicht verletzt sein.

5. Ein Verwaltungsakt an eine noch nicht gegründete GmbH wäre nichtig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.05.1995, 7 B 223.94, Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 12; bei Juris Tz. 2).

6. Ist eine Kommanditgesellschaft (gesellschaftsvertraglich) gegründet worden, bevor deren Komplementär-GmbH rechtlich existent geworden ist, ist von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Kommanditisten auszugehen. Erfolgt später keine Eintragung der GmbH und der KG in das Handelsregister, bleibt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Kommanditisten aus einem an die KG in Gründung ergangenen Bescheid berechtigt und verpflichtet. Werden die GmbH und die GmbH & Co. KG, die schon den Genehmigungsantrag firmiert hatte, später in das Handelsregister eingetragen, so wird die Kommanditgesellschaft ohne weiteres Berechtigte und Verpflichtete des Genehmigungsbescheides bzw. der dazu erteilten Nebenbestimmungen.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 64.07 vom 06.05.2008

1. Die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde für den Bau von Straßen, die keine Bundesfernstraßen sind, richtet sich nach Landesrecht (Landesorganisationsrecht). Ist nach der revisionsrechtlich bindenden Auslegung des Landesrechts (hier: § 38 Abs. 5 NStrG) die tätig gewordene Planfeststellungsbehörde örtlich nicht zuständig und die landesrechtliche Regelung abschließend, kann dieses Ergebnis bundesrechtlich nicht in Frage gestellt werden.

2. Das ergänzende Verfahren nach § 75 Abs. 1a VwVfG ist nicht anwendbar bei Verfahrens- und Formfehlern, die in §§ 45, 46 VwVfG abschließend geregelt sind (wie Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 C 1.06 - BVerwGE 128, 76 <79>). Eine Behebung des Mangels der örtlichen Zuständigkeit durch eine (unmittelbare oder auch nur ergänzende) Anwendung von § 75 Abs. 1a VwVfG ist danach ausgeschlossen.

3. Zur - hier irrevisibles Landesrecht betreffenden - Frage, ob auch ein von der Planfeststellung nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffener die fehlende örtliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde rügen kann.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 39.07 vom 10.04.2008

Die Vorschrift über die Gewährleistung des erforderlichen Schutzes eines Standortzwischenlagers gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG) dient auch dem Schutz individueller Rechte eines in der Nähe des Zwischenlagers wohnenden Drittbetroffenen. Der Drittschutz ist nicht auf die erforderliche Schadensvorsorge gegen Auslegungsstörfälle beschränkt.

Soweit die Behörde Schadensvorsorge für erforderlich hält, steht dem Drittbetroffenen ein entsprechender Genehmigungsabwehranspruch zur Verfügung, wenn er einen hinreichend wahrscheinlichen Geschehensablauf vorträgt, bei dem eine Verletzung in seinen Rechten möglich erscheint. Der Schutzanspruch des Drittbetroffenen aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG endet dort, wo eine Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit praktisch ausgeschlossen ist.

Über das Maß des erforderlichen Schutzes gegen terroristische Anschläge auf ein Standortzwischenlager entscheidet die Genehmigungsbehörde in eigener Verantwortung. Die Gerichte sind darauf beschränkt zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 7 B 2.08 vom 09.04.2008

Zur Abgrenzung einer wesentlichen Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage von einer Neuerrichtung.

Bei Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen kommt eine Alternativenprüfung nicht in Betracht.

Zu Einwänden einer Drittbetroffenen gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für eine Mitverbrennungsanlage.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 L 4/07 vom 30.05.2007

1. Die Behauptung an der ursprünglichen Befestigung des Weges (tatsächlich/finanziell) mitgewirkt zu haben, vermag keinen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung zu begründen und dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Charakter der Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers keine drrittschützende Wirkung zu vermitteln.

2. Der Anliegergebrauch (Art 14 Abs. 1 GG) gewährleistet keinen bestimmten Ausbauzustand.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 14.06 vom 16.01.2007

1. Die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung für das Vorhaben, ein Teilstück einer Bundesstraße zu verlegen, wird nicht ohne Weiteres dadurch in Frage gestellt, dass der Anteil des weiträumigen Verkehrs an der Gesamtbelastung des verlegten Teilstücks gering sein wird; dies gilt insbesondere bei einer Trassenführung in innerstädtischen oder stadtnahen Lagen.

2. § 2 Abs. 1 EKrG entfaltet drittschützende Wirkung zugunsten des künftigen Benutzers einer neu herzustellenden Kreuzung zwischen einer Bundesstraße und einer Bahnstrecke auch dann nicht, wenn dieser aufgrund einer engen räumlichen Beziehung in gesteigertem Maß auf die Benutzung der Kreuzung angewiesen sein wird.

3. Abwägungsfehler zu Lasten fremder (öffentlicher oder privater) Belange sind auf die Klage eines nur mittelbar Planbetroffenen bei der gerichtlichen Abwägungskontrolle auch nicht saldierend in der Weise zu berücksichtigen, dass sie das Gewicht der für die Planung streitenden Belange relativieren.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 3 BS 195/06 vom 12.12.2006

1. Nach § 5 Abs 2 Satz 1 SächsPRG hat die Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien verfügbare Übertragungskapazitäten nicht zwingend auszuschreiben, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen über die Ausschreibung zu entscheiden. Die Vorschrift hat vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit (Art 5 Abs 2 GG, Art 20 Abs 2 SächsVerf) auch drittschützende Wirkung. Bei der Entscheidung hat die Landesanstalt die Interessen neuer Zulassungsbewerber, die entgegenstehenden Interessen bereits zugelassener Veranstalter auf Zuteilung ohne Ausschreibung nach § 5 Abs 2 Satz 4 SächsPRG sowie das allen Rundfunkbeteiligten zugute kommende Ziel von Fördermaßnahmen nach § 2 Abs 3 Satz 1 SächsPRG zu berücksichtigen.

2. Eine ermessensfehlerfreie Berücksichtigung der für die Ausschreibung streitenden Interessen der Rundfunkbewerber erfordert, dass die Landesanstalt in angemessener Zeit, spätestens gleichzeitig mit der Ablehnung entscheidet, ob eine Zuteilung der Übertragungskapazität an einen bereits zugelassenen Rundfunkveranstalter ohne Ausschreibung oder eine konkret beabsichtigte Verwendung zu Förderzwecken Vorrang hat.

3. Wirtschaftliche Gründe können die Ablehnung eines Ausschreibungsantrags allenfalls ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn es für die betroffene Region um die Existenzsicherung des Lokalrundfunks als solchem durch die Gewährleistung programmlicher oder wirtschaftlicher Mindestvoraussetzungen geht. Hinsichtlich der Auswirkung solcher wirtschaftlicher Entwicklungen auf die Existenzfähigkeit des Lokalrundfunks ist der Landesanstalt ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Prognosespielraum einzuräumen.

4. Wird das Zulassungsverfahren sowie ein ggf. gegen die Zulassungsentscheidung angestrengter Rechtsstreit nicht unangemessen verzögert, ist es dem Rundfunkbewerber grundsätzlich zuzumuten, den Ausgang in der Hauptsache abzuwarten. Das gilt regelmäßig nicht für das einem Zulassungsstreit vorgelagerte Verfahren auf Ausschreibung.

5. Weder einfachrechtliche Vorschriften des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes noch Grundrechte vermitteln dem Zulassungsbewerber einen Anspruch auf vorläufige Zuordnung einer Übertragungskapazität bis zum Abschluss eines Ausschreibungsverfahrens.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 LA 303/04 vom 10.08.2006

Anwohner der Transportstrecke können atomrechtliche Beförderungsgenehmigungen nicht zur gerichtlichen Prüfung stellen. Die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften sind nicht drittschützend.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 3 S 547/06 vom 25.04.2006

Ein drittbetroffener Nachbar kann - jedenfalls in Fällen, in denen Ermessenserwägungen nicht anzustellen sind - die Aufhebung einer Baugenehmigung nicht allein deshalb verlangen, weil sie von einer sachlich unzuständigen Behörde erteilt worden ist (entgegen Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.08.1996 - 20 CS 96.2369 -, BayVBl. 1997, 51).

Ob von einem "Vorhaben der Gemeinde" im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO auch dann auszugehen ist, wenn Bauherr eine vollständig im Besitz der Gemeinde stehende Wohnungsbaugesellschaft ist, bleibt offen. Erteilt die Gemeinde in einem solchen Fall als untere Baurechtsbehörde eine Baugenehmigung, hat dies die Nichtigkeit der Baugenehmigung jedenfalls nicht zur Folge (Abgrenzung zu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.04.1982 - 3 S 108/82 -, VBlBW 1983, 25).

§ 48 Abs. 2 Satz 1 LBO dient nicht (auch) dem Schutz des Nachbarn, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Verwaltungsverfahren.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 2115/05 vom 31.03.2006

1. Einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nach § 44 Abs. 5 LVwVfG kann nur geltend machen, wer von dem Verwaltungsakt in eigenen Rechten betroffen ist.

2. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Aufhebung einer Stiftung verletzt ein Vorstandsmitglied auch dann nicht in eigenen Rechten, wenn der Aufhebungsbeschluss unter Verletzung organschaftlicher Rechte des Vorstandsmitglieds zustande gekommen ist.

3. Die Möglichkeit, die Verletzung organschaftlicher Rechte vor den Zivilgerichten abzuwehren, schließt die Annahme aus, das Vorstandsmitglied könne im Verwaltungsrechtsstreit Rechte der Stiftung im eigenen Namen geltend machen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 11124/05.OVG vom 21.03.2006

Dem Umweltschutz dienende gemeindliche Einrichtungen i.S.d. § 85 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GemO unterliegen aufgrund ihrer Privilegierung durch den Landesgesetzgeber nicht den für kommunale wirtschaftliche Unternehmen mit § 85 Abs. 1 Nr. 3 GemO gezogenen - drittschützenden - Grenzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einrichtung pflichtige oder freiwillige Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes (hier: Sortierung von Leichtverpackungen) wahrnimmt.

Betreibt eine kommunale Eigengesellschaft im Gemeindegebiet eine Abfallsortieranlage, ist sie gemäß § 85 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GemO berechtigt, Leichtverpackungen auch außerhalb ihres Gebietes zur Sortierung und Verwertung anzunehmen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 1 S 2490/05 vom 06.03.2006

1. § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO i.d.F. des Gesetzes vom 01.12.2005 (Gbl. S. 705) hat drittschützende Wirkung für private Anbieter.

2. Der Begriff des Unternehmens in § 102 Abs. 1 GemO ist nicht funktional, sondern institutionell zu verstehen, und setzt einen "Betrieb" mit einer gewissen organisatorischen Verfestigung voraus.

3. Zur kartellrechtlichen Bewertung der Vermietung eines im Kreishaus in räumlicher Nähe zur Kfz-Zulassungsstelle gelegenen Raumes an einen Schilderpräger.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 ME 49/04 vom 21.09.2005

Die von einer Nachbarstadt (Mittelzentrum) durch die genehmigte großflächige Erweiterung eines bestehenden Bau- und Gartenmarktes in einem Sondergebiet einer als Grundzentrum ausgewiesenen Stadt befürchtete Investitionsgefährdung im Hinblick auf einen von ihr selbst gewünschten zusätzlichen großflächigen Bau- und Heimwerkermarkt stellt keinen Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB dar.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 MN 46/05 vom 23.06.2005

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass das Rechtsschutzbedürfnis für ein Normenkontrolleilverfahren entfällt, wenn die Planfestsetzungen durch Baugenehmigungen im Wesentlichen ausgenutzt worden sind. Das gilt auch dann, wenn diese Baugenehmigungen noch nicht unanfechtbar geworden sind. In einem solchen Fall kann der Antragsteller seine Rechte allein noch im Verfahren um die Anfechtung/Ausnutzung der erteilten Genehmigungen geltend machen. Vor einer Ausnutzung der Festsetzungen eines Bebauungsplanes im obigen Sinne ist dann auszugehen, wenn nur noch untergeordnete, insbesondere den Antragsteller nicht beeinträchtigende Regelungsinhalte übriggeblieben sind.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 9 C 10875/04.OVG vom 16.02.2005

1. § 144 Satz 1 FlurbG hindert das Flurbereinigungsgericht nicht, die Schlussfeststellung aufzuheben.

2. Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts, durch die das (weitergehende) Abfindungsbegehren eines Teilnehmers abgewiesen wurde, muss sich die Flurbereinigungsbehörde einer Abänderung des Plans enthalten, soweit dadurch die rechtskräftig bestätigte Abfindung berührt würde (im Anschluss an BVerwGE 49, 176).

3. § 34 Abs. 2 Satz 2 FlurbG dient auch dem Schutz des Berechtigten eines Geh- und Fahrrechtes vor Veränderungen der Fläche, auf der dieses Recht auszuüben ist.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 E 12117/04.OVG vom 25.01.2005

1. Zur Abgrenzung eines einheitlichen Windparks.

2. Die Bestimmungen des förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung haben wegen ihrer Funktion als Trägerverfahren für die nach der UVP-Richtlinie einer Umweltprüfung bedürftigen Anlagen drittschützende Wirkung für die "betroffene" Öffentlichkeit.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 12114/04.OVG vom 25.01.2005

1. Zur Abgrenzung eines einheitlichen Windparks.

2. Die Bestimmungen des förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung haben wegen ihrer Funktion als Trägerverfahren für die nach der UVP-Richtlinie einer Umweltprüfung bedürftigen Anlagen drittschützende Wirkung für die "betroffene" Öffentlichkeit.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 7 B 135.04 vom 05.01.2005

Die Erteilung einer Genehmigung nach § 6 Abs. 4 AtG i.d.F. des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl I S. 1351) setzt kein gesondertes individuelles Bedürfnis für die Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente außerhalb der staatlichen Verwahrung voraus. Das erforderliche Bedürfnis für diese Zwischenlagerung wird durch § 9 a Abs. 2 Satz 3 AtG kraft Gesetzes begründet. Die in § 6 Abs. 4 Satz 7 AtG angeordnete entsprechende Geltung des § 6 Abs. 2 AtG bezieht sich deshalb nur auf die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 Nr. 1 bis 4.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 11470/04.OVG vom 17.09.2004

Zur Frage, ob Beamten ein Anspruch auf Verlängerung der Dienstzeit über das 65. Lebensjahr hinaus zusteht (§ 55 Abs. 2 LBG).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 84/04 vom 03.08.2004

1. Eine Baugenehmigung, die bei problematischen Immissionsverhältnissen nur schematisch die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte aufgibt, stellt nicht wirklich sicher, dass die Zuläs-sigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt werden.

2. Mängel der Bauvorlagen sind kein selbständiger Grund für eine Anfechtung der Genehmigung.

3. § 22 BImSchG schreibt kein gesondertes drittschützendes Prüfungsverfahren vor.

4. § 13 BestattungsG LSA hat keinen drittschützenden Charakter.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 11.03 vom 24.06.2004

Bei der Festlegung von Flugrouten auf der Grundlage des § 27 a Abs. 2 LuftVO hat das Luftfahrt-Bundesamt eine Abwägungsentscheidung zu treffen, die gerichtlich überprüfbar, aber nicht an den zum Abwägungsgebot im Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätzen zu messen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 und vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 - DVBl 2004, 382).

Der Prüfungsmaßstab ist unterschiedlich, je nachdem, ob durch die Flugroutenbestimmung Fluglärm hervorgerufen wird, der oberhalb oder unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle liegt.

Der Begriff des unzumutbaren Lärms im § 29 b Abs. 2 LuftVG deckt sich mit dem immissionsschutzrechtlichen Begriff der erheblichen Lärmbelästigung.

Für eine Flugroute, die mit unzumutbarem Fluglärm verbunden ist, darf sich das Luftfahrt-Bundesamt nur entscheiden, wenn überwiegende Gründe zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs dies gebieten.

Eine Flugroute, durch die Lärmbelästigungen unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle hervorgerufen werden, ist zulässig, wenn sich für sie sachlich einleuchtende Gründe anführen lassen.

Die Lärmschutzvorschriften, denen das Luftfahrt-Bundesamt bei seiner Abwägungsentscheidung Rechnung zu tragen hat, sind - jedenfalls auch - dazu bestimmt, Drittschutzinteressen zu dienen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 19.02 vom 11.12.2003

Solange für potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Immissionswerte bestimmt sind, dienen zur Minimierung des Gesundheitsrisikos erlassene Emissionsgrenzwerte auch dem Schutz eines individualisierbaren Personenkreises im Einwirkungsbereich der Anlage.

Im Rahmen des Minimierungsgebots endet die Schutzpflicht regelmäßig dort, wo aufgrund sachverständiger Risikoabschätzung die Irrelevanz einer von der Anlage verursachten Immissionszusatzbelastung durch potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe anzunehmen ist.

Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache tritt nicht ein, wenn im Lauf des Prozesses ein Emissionsgrenzwert herabgesetzt und die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in der geänderten Gestalt fortgeführt wird.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 370/02 vom 05.02.2003

1. Das Gericht kann seinen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO auch dann ändern, wenn es inzwischen zu einer anderen Rechtsauffassung gelangt ist.

2. Nachbarschutz gegen Keime aus einer Putenmastanlage scheidet aus, wenn ihre Verbreitung nach wissenschaftlichen Erkenntnissen lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, indessen nicht verifiziert werden kann.

3. Zum Mindestabstand zwischen Putenmastanlage und Wohnbebauung.

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