JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > D > Drittschutz
| Rechtsgebiete: | NWaldLG, VwGO |
| Schlagworte: | Antragsbefugnis, Drittschutz, Rodung, Schiebebeschluss, Schutzanspruch (Außenbereichswohngrundstück), Tatsachen, vollendete |
| Stichwort: | Drittschutz |
| Leitsatz: | Sollte auf der Grundlage von § 47 Abs. 6 VwGO eine Waldrodung in Vollzug eines Bebauungsplanes unterbunden werden können (offen gelassen im Senatsbeschluss vom 3.12.2008 - 1 MN 257/08 -, NordÖR 2009, 48), muss der Rechtssuchende jedenfalls auch für einen "Schiebebeschluss" substantiiert dartun, dass seine Rechte (schon) durch die Rodung betroffen werden. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 MN 28/09 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, StVO, VwGO |
| Schlagworte: | Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, Bebauungsplan, Drittschutz, Einvernehmen, Gemeinde, Kennzeichnung, maßgeblicher Zeitpunkt, Planvollziehungsanspruch, städteplanerische Entscheidung, Straßenanlieger, Straßenverkehrsbehörde, verkehrsberuhigter Bereich, Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, Verkehrskonzept, Verkehrszeichen |
| Stichwort: | Drittschutz |
| Leitsatz: | 1. Zur Klagebefugnis von Straßenanliegern, die von der Straßenverkehrsbehörde die Kennzeichnung eines im Bebauungsplan festgesetzten verkehrsberuhigten Bereichs nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 StVO beanspruchen. 2. § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 StVO ermächtigt die Straßenverkehrsbehörden lediglich zu Anordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen in den nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 StVO gekennzeichneten Bereichen, nicht jedoch zu deren Einrichtung. Diese bleibt einer städteplanerischen Entscheidung der Gemeinde vorbehalten. 3. Die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB dient der Wohnumfeldverbesserung und damit vorwiegend städtebaulichen Zielen. Insofern kommt ihr grundsätzlich keine Schutzwirkung zu Gunsten von Straßenanliegern zu. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 149/08 | |
| Rechtsgebiete: | BImSchG, 4. BImSchV, UVPG, Richtlinie 85/337/EG, Aarhus-Übereinkommen |
| Schlagworte: | Verwaltungsverfahren, Genehmigungsverfahren, Verfahrensvorschrift, Öffentlichkeitsbeteiligung, betroffene Öffentlichkeit, Mitwirkungsrechte, fehlerhaftes Verfahren, Drittschutz, europäische Richtlinien, Richtlinie 85/337/EWG, UVP-Richtlinie, Richtlinie 2003/35/EG, Aarhus-Übereinkommen, Windkraftanlage, Eiswurf, Eiswurfgefahr, Eiswurfweiten, Sicherheitsabstand, ausreichender Sicherheitsabstand, Sicherheitsabstandsberechnung, WECO-Projekt |
| Stichwort: | Drittschutz |
| Leitsatz: | Durch die Erteilung einer immisionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG statt in einem Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung werden Dritte nicht in eigenen Rechten verletzt. Gegenteiliges folgt nicht aus europarechlichen Vorgaben, insbesondere nicht aus Art. 10 a der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie). Deren Klage führt deshalb nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung, wenn das fehlerhafte Verfahren zu einer Verletzung deren eigener materieller Rechte geführt hat (Abgrenzung zu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04.OVG-). Zur Berechnung des Sicherheitsabstandes zwischen Windkraftanlagen und Grundstücken, die von Eisstücken getroffen werden könnten, die von den Rotoren der Windkraftanlagen weggeschleudert werden können, ist es sachgerecht, sich an der im Rahmen des WECO-Projektes ermittelten Formel (1,5 x (Nabenhöhe + Rotordurchmesser)) zu orientieren (Im Anschluss an OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Februar 2006 - 2 M 71/05 -). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 11330/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | LSA-GO |
| Schlagworte: | Betätigung, wirtschaftliche, Drittschutz, Fitness-Studio, Gemeinde, Gemeindewirtschaft, Individualinteressen, Konkurrenten, private, Privatwirtschaft, Schutzzweck, Subsidiaritätsklausel, verschärfte, Wettbewerb, Wortlaut |
| Stichwort: | Drittschutz |
| Leitsatz: | Die sog. verschärfte Subsidiaritätsklausel (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO LSA) dient ihrem Wortlaut und ihrem erkennbaren Schutzzweck nach neben dem öffentlichen, allgemeinen Interesse (an einer wirtschaftlichen Haushaltsführung der Kommunen ohne überhöhte Risiken durch unternehmerische Experimente) nicht auch dem Schutz von Individualinteressen privater Wettbewerber. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 146/05 | |
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