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Drittschuldnerklage

Entscheidungen der Gerichte




LAG-MUENCHEN – Beschluss, 10 Ta 18/08 vom 14.07.2009

Rechtsgebiete:ArbGG, GVG, ZPO
Schlagworte:Kostenfestsetzung, Drittschuldnerklage
Stichwort:Drittschuldnerklage
Leitsatz:Die Geltendmachung von Kosten einer Drittschuldnerklage ist im arbeitsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen (Fortführung von Beschluss vom 15.05.2006 - 10 Ta 159/06).
Volltext: LAG-MUENCHEN - Beschluss, 10 Ta 18/08



BAG – Urteil, 10 AZR 703/07 vom 22.10.2008

Rechtsgebiete:ZPO, BGB, BBiG
Schlagworte:Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen
Stichwort:Drittschuldnerklage
Leitsatz:Die Regelung in § 850h Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach bei der Prüfung, ob der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung leistet, auf alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten, Rücksicht zu nehmen ist, erfordert eine fallbezogene Beurteilung und schließt die fallübergreifende Annahme aus, eine Vergütung sei immer dann nicht unverhältnismäßig gering, wenn sie mehr als 75 % der üblichen Vergütung beträgt.
Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 703/07

BAG – Urteil, 10 AZR 168/07 vom 23.04.2008

Rechtsgebiete:ZPO, GG, BGB
Schlagworte:Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen
Stichwort:Drittschuldnerklage
Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 168/07

BAG – Urteil, 10 AZR 148/07 vom 12.03.2008

Rechtsgebiete:InsO, ZPO, ArbGG, BGB, TVG, GG
Schlagworte:Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen
Stichwort:Drittschuldnerklage
Leitsatz:1. Leistet der Insolvenzschuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung iSv. § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO, kann der Insolvenzverwalter in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift fiktives Arbeitseinkommen zur Masse ziehen. Der Eröffnungsbeschluss wirkt wie ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Einzelvollstreckungsverfahren.

2. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst nicht die bis zu seiner Zustellung fiktiv aufgelaufenen Lohn- und Gehaltsrückstände.
Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 148/07


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