Die Geltendmachung von Kosten einer Drittschuldnerklage ist im arbeitsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen (Fortführung von Beschluss vom 15.05.2006 - 10 Ta 159/06).
Die Regelung in § 850h Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach bei der Prüfung, ob der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung leistet, auf alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten, Rücksicht zu nehmen ist, erfordert eine fallbezogene Beurteilung und schließt die fallübergreifende Annahme aus, eine Vergütung sei immer dann nicht unverhältnismäßig gering, wenn sie mehr als 75 % der üblichen Vergütung beträgt.
1. Leistet der Insolvenzschuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung iSv. § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO, kann der Insolvenzverwalter in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift fiktives Arbeitseinkommen zur Masse ziehen. Der Eröffnungsbeschluss wirkt wie ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Einzelvollstreckungsverfahren.
2. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst nicht die bis zu seiner Zustellung fiktiv aufgelaufenen Lohn- und Gehaltsrückstände.
Der monatliche geldwerte Vorteil der Möglichkeit der Privatnutzung eines Dienstwagens kann bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens im Rahmen einer Drittschuldnerklage entsprechend den lohnsteuerrechtlichen Verwaltungsvorschriften mit 1 % auf volle 100 aufgerundeten Verkaufslistenpreises des Dienstwagens geschätzt (§ 287 Abs. 2 ZPO) werden. Auf den jeweiligen tatsächlichen Umfang der Privatnutzung durch den Streitverkündeten kommt es dabei nicht an.
Obsiegt der Gläubiger einer Drittschuldnerklage und werden dem beklagten Arbeitgeber die Kosten auferlegt, findet gleichwohl § 12 a ArbGG Anwendung. Der Gläubiger kann die Anwaltskosten, falls sie notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung sind, gegenüber dem Hauptschuldner festsetzen lassen. Dies erfolgt durch das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht des Verfahrens zwischen Gläubiger und Hauptschuldner.
1. Leben Eheleute (Gläubiger), die gemeinsam Inhaber einer Forderung gegenüber einem Arbeitnehmer (Streitverkündeten) sind, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, oder haben sie Gütertrennung vereinbart, so sind sie in Bezug auf die Forderung gegen den Arbeitnehmer (Streitverkündeten) grundsätzlich Gesamtgläubiger nach § 428 BGB und nicht Gesamthandsgläubiger nach § 432 BGB. Daraus folgt u.a.:
a) Jeder Ehegatte kann die Forderung im eignen Namen gegenüber dem Arbeit- nehmer (Streitverkündeten) geltend machen, der seinerseits nur einmal zur Leistung verpflichtet ist.
b) Für eine Klage gegenüber dem Arbeitgeber (Drittschuldner) ist jedoch nur derjenige Ehegatte aktiv legitimiert, in dessen Namen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt worden ist.
Das ändert nichts daran, dass Zahlungen des Arbeitgebers (Drittschuldners) an den im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezeichneten Ehegatten auch befreiende Wirkung gegenüber dem anderen Ehegatten haben.
2. Bestimmt das Vollstreckungsgericht auf Antrag den monatlich pfändbaren Betrag des Arbeitseinkommens nach §§ 850 c ff., 850 h ZPO, wirkt dieser Beschluss nur für den Vollstreckungszugriff des Gläubigers, auf dessen Antrag er ergangen ist (im Anschluss an BAG 20.06.1984 - 4 AZR 339/82 sowie BAG 23.04.1996 - ARZ 940/94).
Nach Abtretung der pfändbaren Lohnansprüche eines Arbeitnehmers an das Finanzamt als stille Zession zur Abwendung einer sonst möglichen Lohnpfändung (§ 309 AO) gehen nachfolgende Pfändungen Dritter ins Leere. Die Abtretung ist kein Verstoß gegen das AGB-Gesetz.