Die Geltendmachung von Kosten einer Drittschuldnerklage ist im arbeitsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen (Fortführung von Beschluss vom 15.05.2006 - 10 Ta 159/06).
Erteilt der Drittschuldner verspätet die Auskunft nach § 840 Abs. 1 ZPO, so kann er zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der dem Gläubiger dadurch entstanden ist, dass er andere Vollstreckungsmöglichkeiten versäumt hat, die zur Befriedigung seines Anspruchs geführt hätten.
Ist das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers gepfändet und einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, erfasst der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, wenn dieser seine Nachweispflicht verletzt hat, Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers deshalb aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen sind und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe der verfallenen Vergütungsansprüche zu leisten hat.
1. Werden in einer Kapitallebensversicherung alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Versicherer gepfändet, so erfasst die Pfändung das Recht auf die Hauptleistung des Versicherers in jeder Erscheinungsform, d. h. auf Ablaufleistung, Rückkaufwert und Überschussbeteiligung, ohne dass es auf den Eintritt des Versicherungsfalles und die Fälligkeit der Forderung ankommt.
2. Wird nach wirksamer Pfändung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers/Schuldners eröffnet, und wird der Anspruch auf die Ablaufleistung der Lebensversicherung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, so steht dem Pfändungsgläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung nach § 50 InsO zu. Dem steht § 140 InsO nicht entgegen, da es hiernach auf das Entstehen, nicht auf die Fälligkeit der Forderung ankommt.
1. Eine durch eine mittelbare Zuwendung des Schuldners bewirkte gläubigerbenachteiligende Vermögensverminderung kann auch darin liegen, dass dieser selbst einen Anspruch auf das dem Dritten Zugewandte gegen seinen Leistungsmittler hatte und er diesen Anspruch mit der Leistung an den Dritten verliert.
2. Der Empfänger einer mittelbaren Zuwendung kann, wenn sowohl über das Vermögen seines Schuldners wie auch über das Vermögen des Leistungsmittlers ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, gegenüber beiden Insolvenzmassen Anfechtungsansprüchen ausgesetzt sein; im Ergebnis muss er die Leistung jedoch nur einmal zurückgewähren.
3. Die mit der Anfechtung im Zuwendungsverhältnis verbundene Folge konkurrierender Anfechtungsansprüche ist auf Rechtsfolgeebene zu lösen.
4. Gegen die Anfechtung im Zuwendungsverhältnis nach § 134 Abs. 1 InsO kann der Empfänger der unentgeltlichen Leistung eine Zahlung im Valutaverhältnis gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO, 818 Abs. 3 BGB einwenden. Ob daneben die Zahlung im Valutaverhältnis als Aufwendung für die mit dem Anfechtungsrecht belastete Leistung nach §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 288 Abs. 1, 292 Abs. 1, 994, 995 BGB gelten kann, lässt der Senat offen.
Die Pfändung durch einen sog. Blankettbeschluss ist unwirksam, wenn aus dem Blankettbeschluss nicht hinreichend zu erkennen ist, nach welchen Bestimmungen der Drittschuldner den pfändbaren Betrag zu ermitteln hat.
Wird die von einem berufsständischen Altersversorgungswerk gewährte Altersrente durch einen auf § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I i. d. F. von 1992 gestützten Blankettbeschluss gepfändet, so muss aus dem Beschluss insbesondere erkennbar sein, nach welchen, § 850 e Nr. 1 ZPO entsprechenden Bestimmungen das Versorgungswerk als Drittschuldner den pfändbaren "Nettobetrag" der Altersrente zu ermitteln hat.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens darf der Verwalter eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hat, verwerten (§ 166 Abs. 2 InsO). Der Drittschuldner kann jedenfalls dann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Abtretungsempfänger leisten, wenn der Drittschuldner Kenntnis von der Insolvenzeröffnung hat und zwischen dem Verwalter und dem Abtretungsempfänger Streit über die materielle Berechtigung des Abtretungsempfängers auf Inanspruchnahme der Sicherheit besteht.
1. Leistet der Insolvenzschuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung iSv. § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO, kann der Insolvenzverwalter in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift fiktives Arbeitseinkommen zur Masse ziehen. Der Eröffnungsbeschluss wirkt wie ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Einzelvollstreckungsverfahren.
2. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst nicht die bis zu seiner Zustellung fiktiv aufgelaufenen Lohn- und Gehaltsrückstände.
Voraussetzungen, unter denen der Pfandrechtsgläubiger zu Lasten des Grundstücksverkäufers und -eigentümers die Umschreibung des Eigentums auf den Auflassungsempfänger - seinen Schuldner - erwirken kann, obwohl Umschreibungsreife nach dem zwischen den Kaufvertragsparteien geschlossenen Vertrag noch nicht vorlag.
1. § 60 InsO ist auf den nach § 292 InsO bestellten Treuhänder nicht entsprechend anzuwenden; es kommt eine Haftung nach § 280 BGB in Betracht.
2. Den Treuhänder trifft keine Pflicht, zugunsten des Schuldners eingehende Zahlungen darauf zu überprüfen, ob die pfändbaren Beträge zutreffend berechnet sind.
1. a) Von einer Pfändung des Arbeitseinkommens wird auch die in einem Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess vereinbarte Abfindung erfasst.
b) Zahlt der Arbeitgeber/Drittschuldner die Abfindung an den Kläger aus und machen die Pfändungsgläubiger ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend, besteht ein Anspruch gegenüber dem Arbeitnehmer nach § 812 Abs. 1 ZPO auf Rückzahlung der Abfindung an den Arbeitgeber.
2. Durch die in Kenntnis von gepfändetem Arbeitslohn erfolgte Aufforderung an den Arbeitgeber, den Abfindungsbetrag aus einem gerichtlichen Vergleich zu zahlen, sowie nachfolgende Vollstreckungshandlungen, machen der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter sich nicht schadensersatzpflichtig gegenüber dem Arbeitgeber, wenn unklar bleibt, ob noch nicht befriedigte bzw. rückständige Vorpfändungen vorliegen, zumal der Drittschuldner/Arbeitgeber die Möglichkeit hat, die streitigen Beträge nach § 843 ZPO zu hinterlegen. Dies gilt erst recht, wenn in einer Vollstreckungsabwehrklage des Arbeitgebers Vorpfändungen nicht erwähnt werden.
3. Zwischen dem die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich betreibenden Arbeitnehmer oder seinem Prozessbevollmächtigten einerseits und dem Drittschuldner/ehemaligen Arbeitgeber andererseits kommt kein Treuhandvertrag oder ähnliches Vertragsverhältnis zu Stande, auf Grund dessen der Arbeitnehmer oder sein Prozessbevollmächtigter die Vermögensinteressen des Drittschuldners/Arbeitgebers wahren müssten, wenn der Drittschuldner die Überweisung des im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreibenden Betrages mit dem Hinweis "zur Abwendung der Zwangsvollstreckung" versieht. Die nachfolgende Auszahlung des Betrages durch den Prozessbevollmächtigten an den Kläger hat keine Schadensersatzpflicht des Prozessbevollmächtigten gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber zur Folge, da der Tatbestand der §§ 266 StGB, 826 BGB nicht erfüllt ist.
1. Ein verschleiertes Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 h Abs. 2 ZPO liegt vor, wenn der Schuldner einem Dritten in ständigem Arbeitsverhältnis Dienste leistet, hierfür aber nur eine unverhältnismäßig geringere als die übliche Vergütung erhält.
2. Beim Unterschreiten der üblichen Vergütung um weniger als 25 Prozent kann noch nicht von einer unverhältnismäßig geringen Vergütung ausgegangen werden.
1. Die Pfändung und Überweisung der Ansprüche des Versicherungsnehmers aus einem Lebensversicherungsvertrag erfasst auch die Befugnis ein (widerrufliches) Bezugsrecht eines Dritten zu widerrufen.
2. Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und die Anweisung an den Drittschuldner, gepfändete Beträge auf ein von der Klägerin benanntes Konto zu überweisen, genügt für einen Widerruf der Bezugsberechtigung nicht.
1. Vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss werden keine rückständigen Ansprüche auf verschleiertes Arbeitseinkommen erfasst.
2. Wird nach § 850 h Abs. 2 ZPO ein Anspruch auf angemessene Vergütung fingiert, dann muß auch für die Erfüllung einer Unterhaltspflicht eine fiktive Betrachtung angestellt werden.
Obsiegt der Gläubiger einer Drittschuldnerklage und werden dem beklagten Arbeitgeber die Kosten auferlegt, findet gleichwohl § 12 a ArbGG Anwendung. Der Gläubiger kann die Anwaltskosten, falls sie notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung sind, gegenüber dem Hauptschuldner festsetzen lassen. Dies erfolgt durch das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht des Verfahrens zwischen Gläubiger und Hauptschuldner.
Die mit der Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen verbundenen Kosten des Arbeitgebers fallen diesem selbst zur Last. Er hat weder einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer noch kann ein solcher Anspruch durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung begründet werden.
1. Eine rechtskräftige Entscheidung eines Volksgerichts (in China) kann gemäß § 328 ZPO anerkannt werden.
2. Für die Feststellung chinesischen Rechts genügt es, dass eine Entscheidung eines chinesischen Gerichts vorliegt, die der Vorgabe des höchsten chinesischen Gerichts in der konkreten Sache entspricht.
1. Die Arbeitsgerichte sind an Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts gebunden, die vollstreckungsrechtliche Fragen betreffen, insbesondere auch die Bestimmung der besonderen Pfändungsgrenze nach § 850 d ZPO und deren späteren Änderungen durch das Vollstreckungsgericht.
2. Der Schutz des Drittschuldners nach § 836 Abs. 2 ZPO ist auch dann geboten, wenn er an einen nachrangigen Gläubiger leistet, die Rangvorberechtigung anderer Gläubiger ihm aber unbekannt war.
1. Niedersächsische Vollstreckungsbehörden sind nicht befugt, Forderungspfändungen im Land Bremen vorzunehmen.
2. Nimmt eine niedersächsische Vollstreckungsbehörde eine Forderungspfändung im Land Bremen vor, so führt allein diese Kompetenzüberschreitung nicht zur Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung.
1. Eine mehraktige Verfügung ist auch dann eine Verfügung im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO (und kein sonstiger Rechtserwerb im Sinne des § 91 Abs. 1 InsO), wenn eine Mitwirkung des Schuldners für die Vollendung des Rechtserwerbs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erforderlich ist (obiter dictum).
2. Eine Verfügung des Schuldners im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO liegt vor, wenn bei einer Vorausabtretung die Vollendung des Rechtserwerbs nur noch vom Entstehen der Forderung abhängt und der Schuldner selbst - beispielsweise durch die Annahme eines Angebots - nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an der Entstehung mitwirkt.
1. Die für den Entgeltfortzahlungsanspruch gem. § 3 Abs. 1 EFZG notwendige Leistungsbereitschaft steht nicht bereits dadurch in Zweifel, dass der Arbeitnehmer in einem Kündigungsrechtsstreit einen Auflösungsantrag stellt (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.1963, AP Nr. 22 zu § 615 BGB; BAG, Urteil vom 19.09.1991 - 2 AZR 619/90 - n.v.).
2. Der bei der Pfändung wegen Unterhalt gem. § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO festgesetzte pfandfreie Betrag des Arbeitseinkommens gilt stets für die gesamte Lohnabrechnungsperiode.
3. Das Prozessgericht ist im Erkenntnisverfahren an die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zum Pfändungsfreibetrag auch dann gebunden, wenn der Arbeitnehmer im Pfändungsbeschluss nicht berücksichtigte Sozialleistungen erhält (hier: Krankengeld).
1. Die Abtretung oder Pfändung von Lohn- oder Gehaltsansprüchen betrifft kein Arbeitsverhalten und auch kein Verhalten der Arbeitnehmer innerhalb des Arbeitsverhältnisses und unterliegt daher auch nicht dem Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG. Deshalb kann nach dieser Bestimmung auch nicht die Regelung einer Kostenerstattungspauschale für Lohnpfändungen erfolgen.
2. Die Regelung einer Kostenerstattungspauschale für Lohnpfändungen kann auch nicht in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung rechtswirksam erfolgen. Eine derartige Regelung scheitert bereits an dem gegenüber einer arbeitsvertraglichen Regelung zu beachtenden Günstigkeitsprinzip. Im Übrigen stellt eine solche Regelung eine unzulässige Lohnverwendungsbestimmung dar.
1. Durchgriffsansprüche von Vereinsgläubigern gegen Mitglieder eines eingetragenen Vereins wegen Mißbrauchs der Rechtsform können im Falle der Insolvenz des Vereins entsprechend § 93 InsO nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
2. Der Insolvenzverwalter kann die ihm gemäß §§ 92, 93 InsO zustehende Einziehungsbefugnis nicht wirksam an den materiellen Forderungsinhaber zurück übertragen.
3. Mitglieder eines personalistisch strukturierten eingetragenen Vereins, der sich über das sog. Nebenzweckprivileg hinaus in erheblichem Umfang wirtschaftlich betätigt, haften wegen Missbrauchs der Rechtsform jedenfalls dann akzessorisch für sämtliche Vereinsverbindlichkeiten, wenn sie Kenntnis von der wirtschaftlichen Betätigung haben und dieser keinen Einhalt gebieten.
1. Die Lösung von den tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil im disziplinargerichtlichen Verfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 NDO ist nur dann möglich, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehene auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus.
2. Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt grundsätzlich nur voraus, dass bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre. In den Fällen, in denen der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden so erheblich ist, dass bei einem aktiven Bamten die Entfernung aus dem Dienst erfolgen muss, ist die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich, um den mit dieser Disziplinarmaßnahme verfolgten Zwecken der Generalprävention und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes Geltung zu verschaffen.
3. Entzieht ein Rechtspfleger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und die dazu gehörige Verfahrensakte dem Geschäftsgang, um den Fortgang der Vollstreckung gegen sich oder einen Angehörigen zu verhindern, und leitet er in der Folgezeit Schreiben des Gläubigers, die den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses betreffen, nicht an den zuständigen Rechtspfleger weiter, um zu verhindern, dass der Verlust der o.g. Unterlagen bekannt wird, setzt er sich über grundlegende Dienstpflichten eines Rechtspflegers hinweg. Die Weiterbeschäftigung eines solchen Rechtspflegers ist dem Dienstherrn nicht zuzumuten.
Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften durch das Grundbuchamt ist nicht gegeben, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung einer Pfändung keine Ermittlungen anstellt, ob die an die Drittschuldner zugestellten Beschlussabschriften mit der vorgelegten Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses übereinstimmen.