Einzelfall einer trotz Reduzierung der Potentialflächen für die Windenergie auf eine einzige kleinere Teilfläche (43,7 ha) wirksame Darstellung einer Konzentrationszone für die Windenergie im Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
Beschränkt sich die Gemeinde bei der Prüfung, ob sie ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt, darauf, einen oder einzelne dem Vorhaben aus ihrer Sicht entgegenstehende Belange herauszugreifen und die Verweigerung ihres Einvernehmens damit zu rechtfertigen, und unterlässt sie (deshalb) eine weitergehende bzw. umfassende Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit, kann sie später andere Gründe für die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg anführen.
Der planreife Entwurf eines Flächennutzungsplans mit Darstellungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt keinen einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB entgegenstehenden öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 1 BauGB dar.
Zu den Wirkungen der Streitverkündung; Beruft sich der auf Zahlung von Miete in Anspruch genommene Mieter gegenüber dem Vermieter darauf, dass sein (des Mieters) Untermieter die Miete wegen Mängeln gemindert habe , kann eine Streitverkündung des Mieters an den Untermieter nicht zur Hemmung der Verjährung der Mietansprüche des Mieters gegen den Untermieter führen.
Satzungsgemäße Tätigkeit im Sinne der Einleitung der allgemeinen Versicherungsbedingungen für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern ist nicht nur die Tätigkeit im öffentllich-rechtlichen Bereich zur unmittelbaren Erfüllung der in § 91 Handwerksordnung niedergelegten Aufgaben sondern auch die privatrechtlichen Hilfsgeschäfte, welche die Klägerin abschließen muss, um ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben erfüllen zu können.
Bestimmt sich der zeitliche Deckungsumfang einer Betriebshaftpflichtversicherung nach den AHB, so ist als Schadenereignis im Sinne von § 1 Nr. 1 AHB das Verhalten des Versicherungsnehmers anzusehen, das die Haftpflicht für die spätere Schädigung ausgelöst hat.
1. Beschädigt eine im Dienst des Landes stehende Lehrkraft vorsätzlich oder grob fahrlässig eine vom kommunalen Schulträger für den Unterrichtsgebrauch beschaffte Sache, so kann dieser als Träger der Sachkosten vom Land die Geltendmachung des Schadens im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber der Lehrkraft verlangen.
2. Zu den Sorgfaltsanforderungen beim Gebrauch von Fotokopiergeräten zur Herstellung von Fotokopien auf Plastikfolien.
Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens muß ein Kraftfahrzeughändler das Alter der Reifen jedenfalls dann anhand der DOT-Nummer überprüfen, wenn aufgrund besonderer Umstände hierfür Anlaß besteht. Unterläßt er diese Prüfung, so haftet er für den Schaden, der dadurch entsteht, daß ein Reifen infolge Überalterung platzt und es zu einem Unfall kommt.
Ist in einem Rechtsstreit der Einzugsstelle gegen die Geschäftsführer einer GmbH eine konkrete Berechnung des den Sozialversicherungsträgern entstandenen Schadens wegen Nichtabführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nicht möglich, weil gegen die gesetzlichen Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß §§ 28 a, 28 f SGB IV verstoßen wurde, so können sich aus den Geständnissen der Geschäftsführer der GmbH im Ermittlungs- und Strafverfahren hinreichende Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ergeben, jedenfalls so lange nicht substanziiert dargelegt wird, dass und inwieweit die Geständnisse falsch gewesen sind.
Ein verjährter Anspruch bildet, wenn mit der Erhebung der Verjährungseinrede zu rechnen ist, kein Aktivvermögen, kraft dessen die Parteifähigkeit des Gläubigers als fortbestehend fingiert werden könnte.
2.
Veranstalter und damit verkehrssicherungspflichtig ist, wer die Veranstaltung organisiert und durchführt. Überlässt eine Kommune einem Verein die Organisation und Durchführung, wird sie nicht dadurch verkehrssicherungspflichtig, dass sie sich als Veranstalter bezeichnet, tatsächlich aber nur die sogenannte Schirmherrschaft übernimmt.
3.
Eine Behörde trifft ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht die Amtspflicht, die Einhaltung einer von ihr erteilten Auflage zu überprüfen. Ihr Verwaltungsermessen verdichtet sich nur dann zur Kontrollpflicht, wenn ein Verstoß gegen die Auflage erhebliche Gefahren birgt oder aufgrund der Lebenserfahrung, der Erfahrungen mit der beauflagten Person oder aufgrund sonstiger Anhaltspunkte mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
1. Sind einem Zivildienstleistenden von einer anerkannten Beschäftigungsstelle konkrete Aufgaben übertragen worden, so ist ein Verschulden bei der Aufgabenwahrnehmung nicht der Bundesrepublik Deutschland entsprechend § 278 BGB zuzurechnen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, den Schaden, den ein Zivildienstleistender bei einer Beschäftigungsstelle grob fahrlässig verursacht, nach § 34 ZDG in Verbindung mit den Grundsätzen der Drittschadensliquidation bei dem Zivildienstleistenden (nach Maßgabe der sog. Einziehungsrichtlinie) geltend zu machen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist sie dem Träger der Beschäftigungsstelle zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
1) Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen hat - vom Ausnahmefall des § 11 StrEG abgesehen - nur der frühere Beschuldigte selbst nicht aber ein Drittgeschädigter.
2) Entschädigung steht dem Beschuldigten nur insoweit zu als er durch die Strafverfolgungsmaßnahme in eigenen Rechten beeinträchtigt wurde; einen bloßen "Reflexschaden", als Folge einer Maßnahme gegen Dritte bekommt er nicht ersetzt.
3) Wird durch eine Strafverfolgungsmaßnahme eine GmbH geschädigt, deren Alleingesellschafter der Beschuldigte ist, so kommt ein eigener Anspruch des entschädigungsberechtigten Beschuldigten ("gesellschafterfreundlicher Durchgriff") nur darin in Betracht, wenn die Maßnahme dessen eigenen Rechte nicht jedoch schon dann, wenn sie allein Rechte der Gesellschaft beeinträchtigt hatte (hier: Beschlagnahme von GmbH-Eigentum).
4) Im gerichtlichen Verfahren nach § 13 StrEG kann der Berechtigte nur solche Ansprüche geltend machen, die er bereits im vorgeschalteten Justizverwaltungsverfahren angemeldet hatte.
Die Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen Verfolgung und Tod in Form eines Wahrscheinlichkeitsnachweises gilt für den gesamten zwischen diesen Ereignissen liegenden Krankheitsverlauf bei dem Verfolgten einschließlich der Todesfolge.
a) Zur Abgrenzung des bei einem Anspruch aus unerlaubter Handlung zu ersetzenden Schadens des Verletzten von nicht ersatzfähigen mittelbaren Schäden und Drittschäden.
b) Die Tötung des Schuldners eines Leibgedings stellt keinen Eingriff i.S. des § 823 Abs. 1 BGB in die auf der Leibgedingsvereinbarung beruhenden, im Grundbuch eingetragenen beschränkt dinglichen Rechte des Berechtigten (Reallast, beschränkt persönliche Dienstbarkeit) dar.
BGH, Urteil vom 21. November 2000 - VI ZR 231/99 -
OLG Bamberg
LG Coburg
Besteht zwischen den Parteien die Übung bei einem Fahrzeugwechsel jeweils einen "Nachtrag" zum Versicherungsschein zu erteilen und "Folgebeiträge" einzufordern, ist der Veränderunsantrag des Versicherungsnehmers als Antrag auf Fortsetzung des alten Vertrages auszulegen. Geänderte Bedingungen werden dann nur unter der Voraussetzung des § 5 II VVG Vertragsbestandteil.
Urteil des 20. Zivilsenats des OLG Hamm vom 03.12.1999 (20 U 101/99)
Die im Rahmen des § 44 SGB XI zu entrichtenden Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson stellen sich als zusätzlicher ersatzpflichtiger Schaden des pflegebedürftigen Geschädigten dar, dessen Ersatzanspruch gegen den Schädiger insoweit gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Pflegekasse übergeht.
BGH, Urteil vom 10. November 1998 - VI ZR 354/97 -
OLG ./.
LG Hannover
a) Bei einer Drittschadensliquidation obliegt grundsätzlich dem Schädiger der Nachweis, daß die Geltendmachung des Anspruchs nicht dem Willen des - nicht am Vertrag beteiligten - Geschädigten entspricht.
b) Eine Treuhandtätigkeit, bei der ein Rechtsanwalt und Notar Geld, das ihm von seinem Auftraggeber übergeben worden ist, in Bargeld einer anderen Währung einzutauschen hat, betrifft in der Regel kein notarielles Verwahrungsgeschäft im Sinne des § 23 BNotO.
c) Bei der Feststellung, in welcher Eigenschaft ein Rechtsanwalt und Notar bei der Erfüllung einer unter § 24 Abs. 1 BNotO fallenden Aufgabe tätig geworden ist, sind die gesamten objektiven Umstände und die Vorstellungen der an dem Geschäft beteiligten Personen zu berücksichtigen.
d) Zur Frage der Zulässigkeit von Haftungsbeschränkungen im Anwaltsrecht.
BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 41/97
OLG Frankfurt
LG Frankfurt