1. Hatte sich der Testamentsvollstrecker unter Anwendung der von einem gewissenhaften Inhaber eines solchen Amtes zu erwartenden Sorgfalt unter Berücksichtigung etwaiger besonderer beruflicher Qualifikationen - hier: der eines Rechtsanwalts - zur Prozessführung entschlossen, so ist er zur Rückzahlung der aus dem Nachlaß entnommenen Prozesskosten auch dann nicht verpflichtet, wenn der Prozeß verlorengegangen ist.
2. Zur Frage der Zulässigkeit einer gegen einen Erben gerichteten Klage des Testamentsvollstreckers auf Feststellung, daß ein Dritter nicht Erbe geworden ist.