Eine der Zweckbestimmung von Drittmitteln entsprechende Beschäftigung i.S. des § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG kann auch vorliegen, wenn der wissenschaftliche Mitarbeiter nicht ausschließlich in dem geförderten Projekt tätig wird, sofern hierdurch nach den Gesamtumständen die Interessen des Drittmittelgebers nicht beeinträchtigt werden.
Aktenzeichen: 7 AZR 645/97
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 15. April 1999
- 7 AZR 645/97 -
I. Arbeitsgericht
Dresden
- 15 Ca 6436/95 (9) -
Urteil vom 08. August 1996
II. Sächsisches
Landesarbeitsgericht
- 10 Sa 967/96 -
Urteil vom 14. Mai 1997