Die Aufenthaltsgestattung des unerlaubt aus einem sicheren Drittland in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Ausländers beginnt nach § 55 Abs. 1 S. 3 AsylVfG erst mit der förmlichen Stellung eines Asylantrages; eine Vorverlagerung des Aufenthaltsrechtes nach § 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG kommt nicht in Betracht.