1. Auch bei Teilzeitbeschäftigung eines Beamten in Form der Altersteilzeit nach dem Blockmodell werden die Dienstbezüge gemäß § 6 Abs. 1 BBesG im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt (Proportionalitätsprinzip).
2. Der Kürzung unterfällt dabei zugleich der Familienzuschlag der Stufe 2 sowie der nachfolgenden Stufen (Kinderanteile), insbesondere also auch für ein drittes und jedes weitere Kind.