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Drittausländer

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11437/06.OVG vom 19.04.2007

Rechtsgebiete:SDÜ, AufenthG
Schlagworte:Abwägung, Ausschreibung, Außengrenzen, Beeinträchtigung, Binnengrenzen, Drittausländer, Einreise, Einreiseverweigerung, Gefahr, gemeinsame Visumpolitik, Gesetzesvorbehalt, Informationseingriff, Jugendschutz, Kurzaufenthalt, Mun-Bewegung, öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, öffentliches Interesse, Pastoralbesuch, Positivstaater, Regelerteilungsvoraussetzung, Religionsfreiheit, Religionsgemeinschaft, religiöses Oberhaupt, Schengen-Staaten, Schengener Durchführungsübereinkommen, Straftat, theologische Ziele, Vereinigungskirche, visumfreie Einreise, Zurückweisung, Zweckveranlassung
Stichwort:Drittausländer
Leitsatz:1. Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung in den so genannten Schengen-Raum setzt die Einhaltung der Ermächtigungsnorm nach Art. 96 Abs. 2 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) voraus, mithin muss der Drittausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit des ausschreibenden Staates darstellen.

2. Die Zurückweisungsmöglichkeit nach nationalem Aufenthaltsrecht allein stellt einen solchen Grund des Schutzes der öffentlichen Sicherheit nicht dar.

3. Zur Ausschreibung zur Einreiseverweigerung für das ausländische Oberhaupt einer Religionsgemeinschaft (hier: Sun Myung Mun; Vereinigungskirche).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 11437/06.OVG



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 TG 2668/03 vom 19.11.2003

Rechtsgebiete:AuslG, SchÜbkDÜbk, VwGO
Schlagworte:Abschiebung, Aufenthaltstitel, Aufhebung der Vollziehung, Drittausländer, Drittstaatsangehöriger, Passbesitzpflicht, Passmitführungspflicht, Rechtsschutzbedürfnis, Vertragsstaat, unerlaubte Einreise
Stichwort:Drittausländer
Leitsatz:1. Für die Fortführung einer Anfechtungsklage gegen eine Ausweisung und Abschiebungsandrohung besteht auch nach Vollzug der Abschiebung noch ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Übergang auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht geboten.

2. Auch für die Fortführung eines vorläufigen Rechtschutzverfahrens gegen eine Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung besteht nach Vollzug der Abschiebung noch ein Rechtsschutzbedürfnis. Neben der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen kann auch die Aufhebung der Vollziehung angeordnet werden.

Hierfür ist als Grundlage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs erforderlich.

3. Die Passbesitzpflicht nach § 4 Abs. 1 AuslG ist auch dann erfüllt, wenn der Ausländer den Pass nicht mitführt, den Behörden jedoch binnen angemessener Frist nachweist, dass er über einen gültigen Pass verfügt.

4. Eine Einreise ist nicht im Nachhinein als unerlaubt im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG anzusehen, wenn der Ausländer die Grenze rechtmäßig ohne Personenkontrolle überschritten hat und später festgestellt wird, dass er zum Einreisezeitpunkt zwar nachweisbar einen Pass besessen, diesen aber beim Grenzübertritt nicht mitgeführt hat. Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens spricht vieles dafür, dass beim Überschreiten der Binnengrenzen der Schengener Vertragsstaaten keine Passmitführungspflicht nach § 59 Abs. 1 AuslG mehr besteht.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 12 TG 2668/03


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