( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileSchlagwörterDDrittanfechtungsklage 

Drittanfechtungsklage

Entscheidungen der Gerichte




OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 19 B 484/09 vom 31.07.2009

Rechtsgebiete:SchulG NRW
Stichwort:Drittanfechtungsklage
Leitsatz:Einem benachbarten Schulträger steht die Klage- und Antragsbefugnis auch gegen eine einem anderen Schulträger erteilte schulaufsichtliche Genehmigung der Erweiterung einer Hauptschule um einen Realschulzweig zu.

Wird eine Hauptschule um einen Realschulzweig erweitert, gilt die für die Errichtung maßgebliche Schulmindestgröße nur für den neu hinzukommenden Realschulzweig.

Das Erfordernis in § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, dass durch die Erweiterung einer Hauptschule um einen Realschulzweig der Bestand der Schule eines anderen Schulträgers dadurch nicht gefährdet wird, kann als besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots angesehen werden, regelt den Drittschutz des benachbarten Schulträgers aber nicht abschließend.

Das Rücksichtnahmegebot aus § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG NRW ist in Bezug auf benachbarte Schulträger drittschützend; die Beurteilungsmaßstäbe richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen zum Rücksichtnahmegebot.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 19 B 484/09



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 13 LA 71/08 vom 28.07.2009

Rechtsgebiete:NWG, WHG
Schlagworte:Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen, Ermessen, Trinkwasserbedarfsprognose, Trinkwasserversorgung, ortsnahe Wasserversorgung
Stichwort:Drittanfechtungsklage
Leitsatz:1. Der an sich objektiv-rechtliche Belang der öffentlichen Trinkwasserversorgung kann bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung über eine Bewilligung zur Förderung von Grundwasser eine subjektiv-rechtliche Bedeutung entfalten, weil der gegen eine wasserrechtliche Bewilligung klagende und von ihr betroffene Nachbar jedenfalls einen Anspruch auf ermessengerechte Beachtung und Würdigung seiner eigenen Belange hat und bei der deshalb erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Belange auch der öffentliche Belang der Trinkwasserversorgung nicht ausgeblendet werden kann.

2. Die einer Bewilligung der Förderung von Grundwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung von der Wasserbehörde zugrunde gelegte Trinkwasserbedarfsprognose stellt eine Gewichtung des Belangs der öffentlichen Trinkwasserversorgung dar und ist damit als Teil des weiten planerischen Bewirtschaftungsermessens lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 13 LA 71/08

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 13 A 424/08 vom 26.05.2009

Rechtsgebiete:VwGO, TKG
Stichwort:Drittanfechtungsklage
Leitsatz:Konkurrieren mehrere Unternehmen um Frequenzen und trifft die BNetzA unter ihnen eine Auswahl, so kann eine Anfechtungsklage des einen Wettbewerbers gegen den an den anderen Wettbewerber gerichteten begünstigenden Bescheid zulässig sein, wenn der Kläger eine Frequenzzuteilung erstreiten will.

Mit Rücksicht auf die Wahrung der Chancengleichheit aller Konkurrenten ist maßgeblicher Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung derjenige der Entscheidung der Behörde und nicht derjenige der gerichtlichen Entscheidung.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 13 A 424/08

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 13 A 2002/07 vom 20.05.2009

Rechtsgebiete:KHGG NRW
Stichwort:Drittanfechtungsklage
Leitsatz:Der die Aufnahme in den Krankenhausplan feststellende Bescheid enthält mehrere Regelungselemente, die (u. a.) die Gebiete, die Anzahl der Betten und das jeweilige Bezugsobjekt betreffen können.

§ 12 Abs. 2 Satz 2 KHGG NRW kommt drittschützende Wirkung zu.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 13 A 2002/07


Seite:   1  2  3  4  5 


Weitere Begriffe




Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/drittanfechtungsklage

"Drittanfechtungsklage - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN