1. Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans ergeht auch nach § 52 Abs. 2a BBergG als gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde (wie BVerwGE 127, 259).
2. Die Verbindung mehrerer Vorhaben, für deren Durchführung jeweils Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, führt auch im Anwendungsbereich von § 57b Abs. 3 BBerG zu keinem verringerten Schutz der materiellen Rechte Dritter.
3. Die Unvollständigkeit des Ausbauplans für eine wasserrechtliche Planfeststellung kann von einem Enteignungsbetroffenen gerügt werden.
4. Ein Planfeststellungsbeschluss über die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans hat mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung keine enteignungsrechtliche Vorwirkung.
Wird eine auf überwiegende Gründe des Gemeinwohls gestützte und für sofort vollziehbar erklärte naturschutzrechtliche Befreiung für den Bau einer Schwimmsteganlage unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass mit dem Bauvorhaben innerhalb von zwei Jahren begonnen wird, so führt die bloße Drittanfechtung nicht zur Hemmung oder Unterbrechung dieser Frist.
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag eines Nachbarn (hier einer Nachbargemeinde) nach den §§ 80, 80a VwGO entfällt trotz Fertigstellung des Bauvorhabens dann nicht, wenn die geltend gemachten Beeinträchtigungen auch oder nur von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehen.
2. Zur Verfristung/Verwirkung des Widerspruchs einer Nachbargemeinde gegen eine ihr nicht bekanntgegebene Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt.
3. Maßgebende Sach- und Rechtslage ist bei einem Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn bleiben unberücksichtigt, während Änderungen zu seinen Gunsten Rechnung zu tragen ist. Diese Grundsätze sind auch auf den Widerspruch einer Nachbargemeinde anzuwenden. 4. Das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB begründet ein Abwehrrecht der Nachbargemeinde gegen eine Einzelgenehmigung, die auf der Grundlage eines Bebauungsplans erteilt wird, der von der planenden Gemeinde mit ihr nicht hinreichend abgestimmt worden ist und sich deshalb als unwirksam erweist. Ist der Bebauungsplan aus anderen Gründen unwirksam, kann die Nachbargemeinde nicht schon deshalb die Aufhebung der Baugenehmigung beanspruchen, weil das Vorhaben ohne förmliche Planung nicht hätte zugelassen werden dürfen.
5. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen sind zwar grundsätzlich unabhängig unabhängig vom planerischen Willen der Gemeinde kraft Bundesrechts nachbarschützend. Dieser auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhende Nachbarschutz kommt aber nur den unmittelbar planbetroffenen Grundstückseigentümern zu, nicht jedoch einer Nachbargemeinde.