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Dringlichkeit bei StA-Ermittlungen

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMBURG – Beschluss, 5 W 90/05 vom 05.09.2005

Rechtsgebiete:ZPO, UWG
Schlagworte:Dringlichkeit bei StA-Ermittlungen
Stichwort:Dringlichkeit bei StA-Ermittlungen
Leitsatz:1. Für die Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche findet die Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 2 UWG keine entsprechende Anwendung.

2. Beantragt der Verletzte erst nach Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen, die ca. 1 1/2 Jahre angedauert haben, eine einstweilige Verfügung gegen den (ihm) zunächst namentlich nicht bekannten Verletzer, so rechtfertigt dieser Umstand in der Regel die Annahme, dem Verletzten sei die Verfolgung seiner Rechte nicht dringlich i.S.v. §§ 935, 940 ZPO. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Verletzte auf gelegentliche Sachstandsanfragen beschränkt und sich nicht intensiv mit Nachdruck - unter Hinweis auf ihm gegebenenfalls drohende Rechtsnachteile - darum bemüht hat, bei den Strafverfolgungsbehörden die Identität des Verletzers so bald wie möglich in Erfahrung zu bringen, um (auch) zivilrechtlich gegen ihn vorgehen zu können.
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 5 W 90/05




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